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Roth & Kollegen Steuerberatungsgesellschaft

Arbeitsentgelt: Kann teilweise auch in Kryptowährung bestehen

Als Arbeitsentgelt – hier: zur Erfüllung von Provisionsansprüchen des Arbeitnehmers – kann auch die Übertragung der so genannten Kryptowährung Ether (ETH) vereinbart werden. Voraussetzung ist, dass dies objektiv im Interesse des Arbeitnehmers liegt. Außerdem müsse ihm der unpfändbare Betrag des Arbeitsentgelts in Geld ausgezahlt werden, so das Bundesarbeitsgericht (BAG).

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