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Eine Nießbrauchberechtigte an einem Haus muss grundsätzlich Zweitwohnungssteuer zahlen, sofern die Immobilie nicht der reinen Kapitalanlage dient. Dies stellt das Verwaltungsgericht (VG) Gießen klar. Es hat eine Klage abgewiesen, mit der sich eine Frau gegen die Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer im Gebiet der Stadt Schotten gewandt hatte.

Die Klägerin war von 2018 bis 2024 Inhaberin eines Nießbrauchrechts an einem Einfamilienhaus im Gebiet der Stadt Schotten. Ihr kam daraus ein umfassendes Nutzungsrecht zu. Einen Wohnsitz hatte sie dort nicht. Der Eigentümer des Hauses ist ihr Sohn. Die beklagte Stadt Schotten setzte gegenüber der Klägerin die Zweitwohnungssteuer für die Jahre 2019 bis 2023 in Höhe von insgesamt rund 7.600 Euro fest.

Hiergegen wandte sich die Frau. Sie meint, das Einfamilienhaus diene als Kapitalanlage und insbesondere nicht für persönliche Wohnzwecke. Es sei seit 2018 unbewohnt und solle verkauft werden, was aus verschiedenen Gründen zunächst nicht möglich gewesen sei. Die Klägerin habe das Haus in dieser Zeit nicht vermietet gehabt, weil dies den Kaufpreis senken würde. Damit das Haus lastenfrei veräußert werden könne, sei das Nießbrauchrecht mittlerweile abgelöst und gelöscht worden.

Dieser Argumentation folgte das VG nicht. Im Rahmen der Begründung führte die Berichterstatterin aus, dass auch Nießbrauchberechtigte wie die Klägerin grundsätzlich der Zweitwohnungssteuer unterlägen, sofern die Immobilie nicht der reinen Kapitalanlage diene. Dies habe die Klägerin nicht hinreichend dargelegt. Vielmehr habe sie ihre fehlende Gewinnerzielungsabsicht dadurch dokumentiert, dass sie das Haus nicht vermietet habe. Insofern komme es nicht auf eventuelle Verkaufsbemühungen des Eigentümers an, weil die Klägerin selbst als Nießbrauchberechtigte zu einem Verkauf nicht berechtigt gewesen wäre. Ihr wäre lediglich eine Vermietung oder die zwischenzeitlich erfolgte Ablösung des Nießbrauchrechts möglich. Zudem spreche für eine tatsächliche Nutzung zu persönlichen Wohnzwecken auch, dass der Sohn der Klägerin im Jahr 2018 seinen Nebenwohnsitz in dem Haus angemeldet habe.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof beantragen.

Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 08.10.2024, 8 K 2687/23.GI