Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat den Entwurf für ein zweites Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024 II) vorgelegt.
Anpassungen erfolgen beim Einkommensteuertarif. So wird der in diesen Tarif integrierte Grundfreibetrag um 300 Euro auf 12.084 Euro im Jahr 2025 und ab 2026 um 252 Euro auf 12.336 Euro angehoben. Auch der steuerliche Kinderfreibetrag steigt für den Veranlagungszeitraum 2025 um 60 Euro auf 6.672 Euro und ab dem Veranlagungszeitraum 2026 um 156 Euro auf 6.828 Euro. Auch die übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die Veranlagungszeiträume 2025 und ab 2026 (mit Ausnahme des Eckwerts der so genannten Reichensteuer) werden angepasst. Die Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag werden für die Veranlagungszeiträume 2025 und ab 2026 angehoben.
Außerdem werden Aufträge aus dem Koalitionsvertrag erfüllt, so zum Beispiel in Bezug auf die Mitteilungspflicht über innerstaatliche Steuergestaltungen. Die Steuerklassen III und V werden in das Faktorverfahren überführt. Es erfolgen Anpassungen bei den Regelungen zur Gemeinnützigkeit.
Weitere Maßnahmen, die der Entwurf für ein JStG 2024 II enthält, sind die Steuerbefreiung der Stiftung Generationenkapital und die Digitalisierung der Sterbefallanzeigen. Zudem ist geplant, das Kindergeld mit Wirkung zum 01.01.2025 um weitere fünf Euro auf 255 Euro pro Kind im Monat anzuheben. Ab 2026 soll im Einkommensteuergesetz verankert werden, dass Kindergeld und Kinderfreibetrag weiter zeitgleich steigen.
Bundesfinanzministerium, Entwurf zum Bearbeitungsstand 10.07.2024