Ein Polizeibeamter, der bei einem Einsatz mit dem Dienstfahrzeug einen Unfall verursacht, kann für den hieraus entstehenden Schaden in Regress genommen werden, wenn er bei unübersichtlicher Verkehrslage mit zu hoher Geschwindigkeit zum Einsatzort fährt. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin entschieden.
Ein Polizeikommissar hatte den Auftrag für einen Einsatz erhalten, wo ein „gegenwärtig stattfindender Einbruch“ gemeldet worden war. Es kam zu einer Kollision mit einem anderen Pkw, wodurch ein erheblicher Schaden entstand. Unmittelbar zuvor hatte das Polizeifahrzeug eine Geschwindigkeit von 92 km/h erreicht; trotz starker Bremsung war die Kollision nicht mehr zu vermeiden.
Der Polizeipräsident zog den Kommissar zum Ersatz der Hälfte des am Einsatzfahrzeug entstandenen Schadens heran: Dieser habe grob fahrlässig gegen seine dienstlichen Sorgfaltspflichten verstoßen. Der Kommissar hingegen meinte, ihm sei nur einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Es sei zudem besondere Eile geboten gewesen, weil anderenfalls die Einbrecher nicht mehr am Tatort anzutreffen gewesen wären.
Das VG hat die Klage des Polizisten abgewiesen. Dieser habe die ihm aus der Straßenverkehrsordnung (StVO) obliegenden Pflichten grob fahrlässig verletzt. Auch bei einer Inanspruchnahme von Sonderrechten (§ 35 StVO) dürften die Vorschriften über die zulässige Höchstgeschwindigkeit nur missachtet werden, wenn dies in einem angemessenen Verhältnis zur dadurch verursachten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit stehe. Daran habe sich der Polizist nicht gehalten.
Die konkreten Verhältnisse am Unfallort hätten von ihm größere Vorsicht und damit eine niedrigere Geschwindigkeit verlangt. Zudem habe der Einsatzzweck die Gefährdung Dritter nicht gerechtfertigt, da es nur um einen Einsatz im Zusammenhang mit einem gegenwärtigen Einbruch gegangen sei, nicht aber um eine akute Gefährdung von Personen. Der Kommissar habe daher anteilig in Höhe der Hälfte des am Einsatzfahrzeug entstandenen Schadens in Regress genommen werden können – das waren hier rund 4.225 Euro. Das Mitverschulden des anderen Unfallbeteiligten wurde dabei laut VG berücksichtigt.
Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg beantragt werden.
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 18.03.2024, VG 5 K 65/21