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Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) kann beschließen, dass Blumenkästen nur auf der Innenseite des Balkongeländers angebracht werden dürfen. Das stellt das Amtsgericht (AG) München klar.

Die Klägerin ist Mitglied einer WEG. Sie hatte ihre Blumenkästen seit jeher an der Außenseite ihres Balkons angebracht. Die Bewohnerin der Wohnung unterhalb der Klägerin ließ deren Balkon nachträglich verglasen und eine Wärmedämmung anbringen. Dies führte dazu, dass bei heftigen Regengüssen überlaufendes Wasser aus den Blumenkästen der Klägerin nicht wie zuvor in das Erdreich, sondern auf den Sims des umgebauten Balkons der Bewohnerin unterhalb tropfte.

In der Eigentümerversammlung 2024 wurde folgender Beschluss gefasst: „Die Eigentümer […] beschließen, dass sämtliche Balkonkästen nach innen gehängt werden müssen […]. Etwaige Schäden bzw. Folgeschäden sowie die Entfernung von Verschmutzungen am Gemeinschaftseigentum, durch das Nicht-Einhalten dieser Regelung, trägt der verursachende Eigentümer auf seine Kosten.“

Gegen diesen Beschluss klagte die Klägerin. Das AG München erklärte die Regelung zur verschuldensunabhängigen Haftung für Schäden durch die Nichteinhaltung des Beschlusses für nichtig, wies die Klage jedoch im Übrigen ab.

Der Beschlussteil, wonach etwaige Schäden beziehungsweise Folgeschäden sowie die Entfernung von Verschmutzungen am Gemeinschaftseigentum, durch das Nicht-Einhalten dieser Regelung der verursachende Eigentümer auf seine Kosten trägt, sei nichtig, weil er vom gesetzlichen Leitbild der Verschuldenshaftung abweicht. Der weitere Beschluss verstoße dagegen weder gegen das Gesetz noch gegen eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer; er halte sich seinem Inhalt nach auch in den Grenzen ordnungsmäßiger Verwaltung.

Allein die Tatsache, dass das in den 1970er Jahren erbaute Haus von Anfang an nach außen hängend befestigte Halterungen für Blumenkästen vorgesehen hat und alle Wohneinheiten seit 40 Jahren ihre Blumenkästen nach außen hin angebracht haben, gebe keinen Anspruch darauf, dass dies dauerhaft so sein müsse.

Ob und in welcher Weise das Anbringen von Blumenkästen eingeschränkt werden kann, beurteilt das Gericht nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Hier gründe der Eigentümerbeschluss darauf, etwaige Verschmutzungen und Schäden am Gemeinschaftseigentum zu verhindern. Er halte sich deshalb im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung. Dass von den Blumenkästen eine konkrete Gefährdung ausgeht, habe nicht nachgewiesen werden müssen. Die Rechte der Klägerin und ihre persönlichen Entfaltungsmöglichkeiten würden durch den Beschluss nicht über Gebühr eingeschränkt. Die Bepflanzung des Balkons könne ihren Sinn und Zweck für die Klägerin und die Allgemeinheit auch erreichen, wenn die Blumenkästen auf der Innenseite des Balkons angebracht werden.

Soweit die Klägerin geltend mache, bei einer Anbringung der Blumenkästen auf der Innenseite des Balkons würde sich die zur Verfügung stehende Fläche auf dem Balkon in der Tiefe um etwa 30 Zentimeter verringern, sei weder dargetan noch ersichtlich, woraus sich ihr Anspruch auf einen bestimmten Umfang an Balkonbepflanzung ergeben sollte. Etwaige ungenehmigte bauliche Veränderungen durch die Wohnungseigentümerin der darunter liegenden Wohnung seien nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, betont das AG München.

Amtsgericht München, Urteil vom 12.11.2024, 1293 C 12154/24 WEG, rechtskräftig