Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gibt die Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) bekannt.
Die W-IdNr. diene der eindeutigen Identifizierung wirtschaftlich Tätiger in Besteuerungs- und Verwaltungsverfahren. Mit der bundesweit einheitlichen W-IdNr. könnten perspektivisch steuerliche Daten leichter zugeordnet werden. Mittelfristiges Ziel ihrer Einführung sei die Vereinfachung Besteuerungsverfahren.
Die W-IdNr. diene zugleich als bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer gemäß dem Unternehmensbasisdatenregistergesetz. Sie werde künftig im Register über Unternehmensbasisdaten beim Statistischen Bundesamt gespeichert und diene dort zur eindeutigen und registerübergreifenden Identifizierung von Unternehmen.
Die W-IdNr. besteht laut BZSt aus den Anfangsbuchstaben „DE“ und einer neunstelligen Ziffernfolge. Sie werde durch ein Unterscheidungsmerkmal (5 Ziffern) für jede einzelne wirtschaftliche Tätigkeit ergänzt. Der Aufbau der W-IdNr. entspreche dem der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.), ergänzt um das Unterscheidungsmerkmal.
Werden mehrere wirtschaftliche Tätigkeiten ausgeübt, vergebe das BZSt ab dem ersten Quartal 2026 weitere Unterscheidungsmerkmale. Über die Vergabe der weiteren Unterscheidungsmerkmale werde es zu gegebener Zeit informieren, teilt das BZSt mit. Bis dahin werde die W-IdNr. nur für die erste wirtschaftliche Tätigkeit mit dem Unterscheidungsmerkmal „00001“ vergeben.
Die Einführungsphase der W-IdNr. beginne ab 24.10.2024 und solle in 2026 abgeschlossen sein. Innerhalb dieses Zeitraums werde die Nummer vom BZSt schrittweise an alle in Deutschland wirtschaftlich Tätigen vergeben. Ihre Angabe in steuerlichen Erklärungsvordrucken sei bis zum Abschluss der vollumfänglichen Vergabe optional – wirtschaftlich Tätige können also bis auf weiteres wie gewohnt die Steuernummer angeben.
An dem Verfahren zur Beantragung der USt-IdNr. ändere sich nichts. Eine bereits erteilte USt-IdNr. bleibe neben der W-IdNr. bestehen. Die Vergabe der W-IdNr. ersetze nicht die gesonderte Beantragung einer USt-IdNr., betont das BZSt: Da jeder wirtschaftlich Tätige zwar automatisch eine W-IdNr. erhält, aber nicht jeder wirtschaftlich Tätige eine USt-IdNr. zur Verwendung im EU-Binnenmarkt benötigt, müsse diese wie bisher beim BZSt beantragt werden.
Wirtschaftlich Tätigen, denen bereits vor der Einführung der W-IdNr. beziehungsweise bis zum 30.11.2024 eine USt-IdNr. erteilt wurde, werde die W-IdNr. nicht gesondert mitgeteilt, fährt das Amt fort. In diesem Fall würden die wirtschaftlich Tätigen durch eine auch im Bundessteuerblatt veröffentlichte öffentliche Mitteilung darüber informiert, dass ihre USt IdNr. zugleich als W-IdNr. zu verwenden ist. Diese öffentliche Mitteilung sei auch unter „bzst.de/widnr“ abrufbar. Sollte im Einzelfall die USt-IdNr. nicht mehr vorliegen, könne ab 03.12.2024 eine elektronische Mitteilung der W-IdNr. unter folgendem Link veranlasst werden: www.bzst.de/erneuteMitteilungWidnr
Für alle anderen wirtschaftlich Tätigen beginne die Vergabe der W-IdNr. stufenweise ab dem 01.12.2024. Die W-IdNr. werde n diesen Fällen über das elektronische ELSTER-Postfach mitgeteilt. Sie solle von Beginn an digital eingeführt werden. Das Ziel: Ein vollständig digitaler Verwaltungsprozess, der die Effizienz sowohl für Unternehmen als auch für Behörden steigert. Die W-IdNr. werde im Übrigen durch das BZSt von Amts wegen vergeben und mitgeteilt. Eine gesonderte Beantragung ist nach Angaben des BZSt nicht erforderlich.
Bundeszentralamt für Steuern, PM vom 04.11.2024