Aufwendungen, die ausschließlich durch ein (Regel-)Insolvenzverfahren verursacht wurden, sind der privaten Vermögenssphäre des Steuerpflichtigen zuzuordnen und daher nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 22 Nr. 2, § 23 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes abziehbar.
Laut Bundesfinanzhof (BFH) gilt das nicht für solche Aufwendungen, die zwar ihre Ursache in einer durch den Insolvenzverwalter durchgeführten Verwertungsmaßnahme haben, aber auch angefallen wären, wenn der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut außerhalb eines Insolvenzverfahrens veräußert hätte und in einem solchen Fall als Werbungskosten abziehbar wären.
Weiter heißt es beim BFH, dass die Beurteilung, ob Aufwendungen durch eine einen Einkünftetatbestand verwirklichende Tätigkeit oder privat veranlasst sind, in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung des Finanzgerichts obliege.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 13. August 2024, IX R 29/23