Für Unterspritzungen des Gesichts mit Hyaluronsäure darf nicht mit Vorher-Nachher-Bildern geworben werden. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem Urteil zum Heilmittelwerberecht entschieden. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.
Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) verbietet aus Gründen des Verbraucherschutzes die Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern außerhalb der entsprechenden Fachkreise für medizinisch nicht notwendige operative plastisch-chirurgische Eingriffe. Es soll kein Anreiz für derartige mit gesundheitlichen Risiken verbundene Eingriffe durch vergleichende Darstellung des Aussehens vor und nach dem Eingriff geschaffen werden.
Das beklagte Unternehmen hatte verschiedene Fallbeispiele von Nasen-, Tränenrinnen-, Wangenknochen- oder Kinnbehandlungen auf Instagram und seiner Internetseite mit Vorher-Nachher-Bildern beworben. Die Verbraucherzentrale sah in dem verwendeten Verfahren des Unterspritzens mit so genannten Fillern auf Basis von Hyaluronsäure jedoch einen operativen plastisch-chirurgischen Eingriff im Sinne des Heilmittelwerberechts – und verlangte die Unterlassung solcher Werbung. Das beklagte Umternehmen wandte ein, beim Unterspritzen weder ein operatives noch ein plastisch-chirurgisches Verfahren anzuwenden.
Das OLG Hamm widersprach der Ansicht des Unternehmens und verbot die Werbung daher. Im Einklang mit der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte reiche der hier vorliegende instrumentelle Eingriff am oder im Körper des Menschen – verbunden mit einer Gestaltveränderung – aus, um das Werbeverbot zu rechtfertigen.
Da diese Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, hat das Gericht die Revision zugelassen. Das Rechtsmittel wurde bereits eingelegt und ist beim Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen I ZR 170/24 anhängig.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 29.08.2024, 4 UKl 2/24, nicht rechtskräftig