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Alkohol und Zigaretten – beides ist auf lange Sicht hin sicher nicht gesund. Es gibt aber Unterschiede, vor allem, was die unmittelbare Wirkung des Konsums angeht. Daher ist es rechtens, dass auch das Jugendschutzgesetz unterscheidet: Während Zigarettenautomaten im öffentlichen Raum stehen dürfen, wenn durch technische Vorrichtungen sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche nicht an ihren Inhalt kommen, gilt das für Weinautomaten nicht.

Daher habe die Stadt Bad Kreuznach den Betrieb eines Weinautomaten, der auf einem Wohngrundstück an der Grenze zum öffentlichen Straßenraum aufgestellt ist, zu Recht verboten, entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz.

Die Klägerin betreibt seit Anfang 2023 einen Automaten, in dem sie selbst erzeugten Wein zum Verkauf anbietet. Der Automat steht auf einem Wohngrundstück an dessen Grenze und ist nur von der Straße aus zu bedienen. Im April 2023 ordnete die Stadt Bad Kreuznach gegenüber der Klägerin an, den Weinautomaten außer Betrieb zu setzen, weil er gegen das Jugendschutzgesetz verstoße.

Die Klage vor dem Verwaltungsgericht (VG) erfolglos: Nach den Vorschriften des Jugendschutzgesetzes dürften alkoholische Getränke in der Öffentlichkeit nicht in Automaten angeboten werden. Zwar sehe das Jugendschutzgesetz eine Ausnahme davon unter anderem dann vor, wenn durch technische Vorrichtungen sichergestellt sei, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen könnten, und der Weinautomat in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt sei. An letzterer Voraussetzung fehle es jedoch, da sich der Automat auf dem Wohngrundstück der Klägerin befinde.

Daran änderte für das VG auch der Umstand nichts, dass Zigarettenautomaten nach dem Jugendschutzgesetz unabhängig von dem Aufstellungsort bereits dann aufgestellt werden dürfen, wenn durch technische Vorrichtungen sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche Tabakwaren nicht entnehmen könnten. Die mit Blick auf den Aufstellungsort unterschiedliche Regelung von Zigaretten- und Alkoholautomaten sei aufgrund der verschiedenen Wirkweisen von Nikotin und Alkohol gerechtfertigt.

Das OVG pflichtet dem VG bei. Die unterschiedlichen Regelungen des Jugendschutzgesetzes zum Angebot von alkoholischen Getränken in Automaten und zum Angebot von Tabakwaren und anderen nikotinhaltigen Erzeugnissen in Automaten verletzten nicht den Gleichheitssatz aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Das VG habe zutreffend ausgeführt, dass die unterschiedliche Regelung der Zulässigkeit von Alkohol- und Tabakautomaten im Hinblick auf den Aufstellungsort ihre sachliche Rechtfertigung in den unterschiedlichen Wirkweisen von Nikotin und Alkohol finde. Wenngleich sie langfristig ähnlich gesundheitsschädlich sein mögen, wiesen sie in der unmittelbaren Wirkung unter Jugendschutzgesichtspunkten Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht auf, dass dies die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertige.

Neben den unmittelbaren Gesundheitsgefahren übermäßigen Alkoholkonsums beeinträchtige dieser auch unterhalb dieser Schwelle die Wahrnehmung, Reaktionsfähigkeit und Motorik. Aufgrund der enthemmenden Wirkung steige mit zunehmendem Alkoholgenuss die Gefahr eigen- und fremdgefährdenden Fehlverhaltens, sodass es unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit sachgerecht sei, dass die ausnahmsweise Zulässigkeit von Alkoholautomaten über eine technische Sicherung hinaus mit der Aufstellung in einem gewerblichen genutzten Raum ein weiteres Kontrollelement zur Sicherung der jugendschutzkonformen Abgabe voraussetze.

Den von der Vorschrift des Jugendschutzgesetzes ausgehenden Eingriff in die Grundrechte der Klägerin hält das OVG auch für angemessen. Die Regelung ziele darauf ab, die jederzeitige Verfügbarkeit von alkoholischen Getränken in Automaten und die gleichzeitige Möglichkeit Minderjähriger, sich zum eigenen Verbrauch zu bedienen, einzuschränken, um insbesondere den Jugendalkoholismus nicht zu begünstigen.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.02.2025, 7 A 10593/24.OVG