Wird bei einem Steuerpflichtigen die unbeschränkte Steuerpflicht durch einen Wegzug ins Ausland beendet, kann eine Besteuerung nach § 6 Außensteuergesetz (AStG) in Verbindung mit § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) auch dann erfolgen, wenn der Steuerpflichtige seine Anteile – welche die wesentliche Beteiligung im Sinne des § 17 EStG begründeten – kurz vor dem Wegzug im Wege eines Wertpapierdarlehens auf einen Dritten übertragen hat. Dies stellt das Finanzgericht (FG) Schleswig-Holstein klar.
Der Kläger hielt im Veranlagungszeitraum 2006 eine wesentliche Beteiligung im Sinne des § 17 EStG an einer AG. Aus beruflichen Gründen wollte er zum 31.12.2006 seinen Wohnsitz in die Schweiz verlegen. Noch am 28.12.2006 schloss er bezüglich seiner Anteile an der AG mit seinem Bruder einen Wertpapierdarlehensvertrag. Dieser sah vor, dass das Eigentum an den Aktien auf den Bruder übergehen und der Bruder für die Darlehenszeit ein entsprechendes Entgelt zahlen sollte. Das Darlehen sollte bis zum 31.12.2011 laufen. Wenn es nicht unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich gekündigt wurde, sollte es sich jeweils um sechs Monate verlängern.
Das FG folgte zunächst der herrschenden Meinung, wonach allein die Übertragung der Aktien im Rahmen des Wertpapierleihvertrags noch keinen originären Vorgang im Sinne des § 17 EStG und damit keinen Realisationstatbestand begründe. Denn der Anspruch auf Rückerstattung von Wertpapieren gleicher Art, Menge und Güte (§ 607 Absatz 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB) sei regelmäßig als wirtschaftlich gleichwertiges Surrogat für die darlehensweise übertragenen Wertpapiere anzusehen. Dieser Anspruch entstehe bereits durch die Übertragung auf den Entleiher, während die Fälligkeit auf den Zeitablauf beziehungsweise die Kündigung des Darlehens hinausgeschoben werde, §§ 607 Satz 2, 608 Absatz 1 BGB. Es sei durch den Wegzug aber ein Tatbestand im Sinne des § 6 AStG in Verbindung mit § 17 EStG begründet worden.
Das FG hatte bereits Zweifel, ob der Kläger die Übertragung zivilrechtlich tatsächlich bereits zum 31.12.2006 wirksam vollzogen hatte (die Aktien waren vinkuliert, § 68 Absatz 2 AktG). Die Zweifel konnten laut Gericht aber dahinstehen, weil der Kläger selbst bei einer rechtzeitigen wirksamen Übertragung eine Anwartschaft im Sinne des § 17 Absatz 1 S. 3 EStG innegehabt hätte. Denn die aufgrund des Leihvertrags begründete Erwartung einer Rückübertragung der Aktien stelle eine „hinreichend gesicherte Aussicht auf den Anfall eines subjektiven Rechts“ (der Aktien) dar.
Finanzgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.09.2019, 4 K 113/17