Man kann entweder Autohändler oder Polizist sein – beides zusammen geht nicht. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Trier entschieden und einen Polizeibeamten aus dem Dienst entfernt, der jahrelang ohne Genehmigung einen privaten Autohandel betrieben hatte.
Teilweise hatte der Beamte dafür die Zeit genutzt, in der er krankgeschrieben war. Geschäfte bahnte er zudem immer wieder unter Ausnutzung seiner Stellung als Polizeivollzugsbeamter und Verwendung seiner dienstlichen Telefonnummer an. Der Autohandel verzeichnete hohe Umsätze – in der Spitze bis zu zwei Millionen Euro im Jahr.
Für das VG Trier ergab sich insgesamt das Bild eines professionell agierenden Unternehmers. Ob der Autohandel letztlich gewinnbringend gewesen sei, hielt es nicht für entscheidend. Insgesamt habe der Beamte ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit an den Tag gelegt, dass die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme unumgänglich sei. Durch die über mehrere Jahre ohne Genehmigung ausgeübte Nebentätigkeit habe er sowohl gegen seine allgemeine Gehorsams- und Hingabepflicht verstoßen als auch die ihm obliegende Verpflichtung verletzt, sich außerhalb des Dienstes in einer Weise zu verhalten, die der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf und das Ansehen der Bundespolizei erfordern.
Dass er sich jahrelang bewusst und kontinuierlich über das Nebentätigkeitsrecht hinweggesetzt und auch seine Stellung als Polizeibeamter für seine privaten Zwecke ausgenutzt habe, offenbare eine vollständige innere Loslösung aus seiner beamtenrechtlichen Pflichtenstellung und dokumentiere eine irreparable Ansehensbeeinträchtigung seiner Person. Mildernde Umstände zugunsten des Beamten lägen nicht vor.
Der Polizist kann noch Berufung gegen das Urteil einlegen.
Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 18.07.2024, 4 K 732/24.TR