Die Erhebung einer Wasserverbrauchsteuer, die Hessens Landeshauptstadt Wiesbaden beschlossen hat, ist nicht mit geltendem Recht vereinbar. Das jedenfalls meint die Kommunalaufsicht im Hessischen Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz und hat einen entsprechenden Beschluss der Stadtverordnetenversammlung über die Wasserverbrauchssteuersatzung gemäß § 138 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) aufgehoben.
Nachdem die Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt die Einführung einer Wasserverbrauchssteuer am 20.12.2023 in der Stadtverordnetenversammlung beraten und beschlossen hatte, hatte die Kommunalaufsicht mit Schreiben vom 21.12.2023 auf erhebliche rechtliche Bedenken aufmerksam gemacht. Die Landeshauptstadt wollte danach den Wasserverbrauch (neben der Benutzungsgebühr) mit einer Steuer von 90 Cent pro Kubikmeter ab 2024 belegen, und zwar schon ab dem ersten Liter.
Die Wasserverbrauchsteuer verletzt nach Ansicht der Kommunalaufsicht geltendes Recht. Nach § 36 des Hessischen Wassergesetzes könnten zum sparsamen Umgang mit Wasser mehrere Instrumente genutzt werden. Wassersteuern würden – anders als Wassergebühren – nicht in der Vorschrift genannt. Dadurch entstehe ein Widerspruch, da nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Gesetzgeber bei der Steuergesetzgebung keine Regelungen herbeiführen dürfe, die dem vom zuständigen Sachgesetzgeber getroffenen Regelungen widersprechen: Wenn aber Wassergebühren zum Zweck des sparsamen Umgangs mit Wasser eingesetzt werden, setze dem das Kostenüberschreitungsverbot nach § 10 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) eine Grenze. Danach sollen die Wassergebühren die Kosten der Stadt nicht überschreiten, es dürfe also kein Gewinn für den Haushalt der Stadt Wiesbaden aus dem Gebührenhaushalt entnommen werden. Mit einer Wasserverbrauchssteuer würde dieses Verbot umgangen.
Auch gehe es um die Einhaltung des Kriteriums, dass eine Verbrauchsteuer eine in der Einkommensverwendung zu Tage tretende besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit abschöpfen soll, so die Kommunalaufsicht weiter. Mit einer Verbrauchssteuer solle nicht jeder besteuert werden, sondern jene, die überdurchschnittlich viel verbrauchen. Das treffe auf Trinkwasser – insbesondere, wenn schon der erste Liter betroffen ist – aber nicht zu. Bei Trinkwasser bestehe für jedermann ein Anschluss- und Benutzungszwang nach § 19 HGO. Die schlichte Erfüllung eines unausweichlichen Lebensbedarfs könne kein besonderer Konsum sein, der auf eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Verbraucher hindeutet und insoweit gesondert besteuert werden dürfte.
Gegen die Beanstandung kann die Landeshauptstadt Wiesbaden Klage erheben.
Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz, PM vom 24.05.2024