Im Versicherungsfall stellt sich oft die Frage, in welchem Umfang die Versicherung für den Schaden aufkommen muss, vor allem, wenn die Sache nur zum Teil beschädigt ist. Das Landgericht (LG) Lübeck hat im Fall eines Wasserschadens entschieden, dass der teilbeschädigte Parkettboden komplett auszutauschen ist.
Im Wohnhaus einer Frau wurde versehentlich eine Hauswasserleitung angebohrt. Als Folge trat Leitungswasser aus und beschädigte das Parkett und die Tapete an einigen Stellen in der Wohnung. Die Wohngebäudeversicherung übernahm die Kosten für den Teil-Austausch der beschädigten Flächen. Den Austausch des gesamten Parketts und der gesamten Tapete wollte sie aber nicht zahlen.
Die Geschädigte forderte von der Versicherung, den kompletten Austausch zu bezahlen – nur so könne ein einheitliches Erscheinungsbild des Parketts und der Tapete wiederhergestellt werden.
Das LG Lübeck hat einen Sachverständigen hinzugezogen und entschieden, dass die Versicherung den gesamten Parkettboden ersetzen muss. Eine Reparatur ohne Austausch sei wegen der Feuchtigkeitsschäden nicht möglich. Auch ein Teil-Austausch komme nicht in Betracht, weil dieselbe Parkettsorte nicht mehr erhältlich sei und mit unterschiedlichen Parkettsorten nicht hinnehmbare optische Brüche verblieben. Für einen Komplettaustausch der Tapeten müsse die Versicherung jedoch nicht aufkommen. Hier verbliebe ein optischer Bruch nur zwischen Wohn- und Essbereich, der wegen der Trennung der Räume akzeptabel sei.
Zur Rechtslage führt das Gericht aus, dass sich die Regulierungspflicht im Versicherungsfall nach dem Versicherungsvertragsgesetz und den vereinbarten Versicherungsbedingungen bestimmt. Bei nur teilweise beschädigten Sachen richte sich der Umfang der Regulierungspflicht nach Erforderlichkeit und Zumutbarkeit. Dabei werde berücksichtigt, was ein nicht versicherter Gebäudeeigentümer für die Reparatur ausgeben würde.
Landgericht Lübeck, Urteil vom 05.06.2024, 4 O 345/22, nicht rechtskräftig