Das Bundesfinanzministerium (BMF) plant eine Nichtbeanstandungsregelung für gutgläubige Leistungsempfänger, die einen Vorsteuerabzug aus Rechnungen von Ist-Versteuerern vornehmen wollen. Dazu hat die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) jetzt Stellung genommen. Sie fordert eine gesetzliche Regelung zum Schutz des gutgläubigen Leistungsempfängers.
Es sei „ausdrücklich zu begrüßen, dass das BMF und die obersten Finanzbehörden der Länder die Problematik erkennen und rechtzeitig eine Lösung herbeiführen wollen“, heißt es in der Stellungnahme. Aus Sicht der BStBK bedürfe es jedoch über die im Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 vorgesehenen Anpassungen des § 14 Absatz 4 und § 15 Absatz 1 S. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) hinaus einer gesetzlichen Regelung. Diese sei notwendig, um Rechtssicherheit zu schaffen und ist einer in einem BMF-Schreiben geregelten Nichtbeanstandungsregelung vorzuziehen.
Die BStBK schlägt daher vor, § 20 UStG wie folgt zu ändern:
„Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer,
1. dessen Gesamtumsatz (§ 19 Absatz 3) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800.000 Euro betragen hat, oder
2. der von der Verpflichtung, Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, nach § 148 der Abgabenordnung befreit ist, oder
3. soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs im Sinne des § 18 Absatz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes ausführt, oder
4. der eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, soweit er nicht freiwillig Bücher führt und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse macht oder hierzu gesetzlich verpflichtet ist, die Steuer nicht nach den vereinbarten Entgelten (§ 16 Absatz 1 S. 1), sondern nach den vereinnahmten Entgelten berechnet. Diese Gestattung gilt nicht für Umsätze, über die der Unternehmer eine Rechnung ohne die Rechnungspflichtangabe nach § 14 Absatz 4 Nr. 6a UStG erteilt. Eine Änderung der Rechnung in Bezug auf die Rechnungspflichtangabe nach § 14 Absatz 4 Nr. 6a UStG ist nicht möglich.
Erstreckt sich die Befreiung nach Satz 1 Nr. 2 nur auf einzelne Betriebe des Unternehmers und liegt die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 1 nicht vor, so ist die Erlaubnis zur Berechnung der Steuer nach den vereinnahmten Entgelten auf diese Betriebe zu beschränken. Wechselt der Unternehmer die Art der Steuerberechnung, so dürfen Umsätze nicht doppelt erfasst werden oder unversteuert bleiben.“
Bundessteuerberaterkammer, PM vom 06.08.2024