Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hatte über die Gewährung der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Absatz 3 EStG in einem Fall zu entscheiden, in dem die Steuerpflichtigen im Jahr vor der Leistungserbringung freiwillig Vorauszahlungen geleistet hatten. Es hat die Steuerermäßigung abgelehnt.
Die Kläger beauftragten 2022 ein Unternehmen mit dem Austausch ihrer Heizungsanlage sowie Sanitärarbeiten. Der Kläger schlug mit E-Mail vom 24.11.2022 vor, einen Teil von 2/3 der kalkulierten Lohnkosten als Abschlag bereits in 2022 in Rechnung zu stellen. Der Handwerksbetrieb reagierte darauf nicht. Dennoch überwiesen die Kläger kurz vor Jahresende 5.242 Euro an das Unternehmen. Die beauftragten Arbeiten wurden erst 2023 durchgeführt.
In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Kläger die Vorauszahlungen als Handwerkerleistungen geltend. Dazu führten sie aus, dass es auf den Zeitpunkt der Zahlung ankomme. Zudem liege aufgrund der jeweiligen Angebote eine Rechtsgrundlage für die Zahlungen vor. Das beklagte Finanzamt versagte die Steuerermäßigung, weil 2022 weder Rechnungen vorlägen noch Handwerkerleistungen erbracht worden seien.
Das FG wies die dagegen erhobene Klage ab. Die Steuerermäßigung nach § 35a Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) setze unter anderem voraus, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten habe und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt sei. Beides sei im Streitjahr nicht erfüllt. Die E-Mail des Klägers vom 24.11.2022 stelle keine Rechnung dar. Auch könnten die in 2023 erstellten Rechnungen die fehlenden Rechnungen in 2022 nicht „nachbessern“. Zudem seien im Streitjahr keine Aufwendungen „für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen“ getätigt worden, da die Leistungen erst im Folgejahr erbracht worden seien.
Die einseitig vom Kläger vorgenommene Zweckbestimmung der Vorauszahlungen ausschließlich für Lohnkosten sei weder marktüblich noch sonst sachlich begründet und daher nicht zu berücksichtigen. Eine steuerliche Anerkennung solcher Vorauszahlungen widerspreche auch dem Gesetzeszweck des § 35a EStG und der dort vorgesehenen betragsmäßigen Begrenzung der Steuerermäßigung.
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 18.07.2024, 14 K 1966/23 E