Die Lohnsteuerhilfe Bayern informiert über ein Urteil des Düsseldorfer Finanzgerichts (FG), in dem es um den Steuerabzug von Handwerkerleistungen bei einem Ehepaar ging, genauer gesagt um eine Vorauszahlung auf künftige Handwerkerleistungen im nachfolgenden Veranlagungszeitraum. Das FG habe die Steuervorteile abgelehnt (14 K 1966/23 E).
Wird ein Handwerksbetrieb beauftragt, könnten von den Lohnkosten bis 6.000 Euro 20 Prozent in der Steuererklärung geltend gemacht werden, erläutert die Lohnsteuerhilfe das Urteil. Diese Maximalsumme gelte pro Kalenderjahr. Übersteigen die Lohnkosten diesen Betrag, sei es möglich, durch eine Abschlagszahlung auf Rechnung gegen Jahresende den Steuervorteil zu mehren. So könne sowohl im Jahr der Vorauszahlung als auch im Folgejahr, wenn die Restzahlung getätigt wird, eine Steuerermäßigung erlangt werden. Damit dieses Vorgehen vom Finanzamt akzeptiert wird, sei indes eine den Vorgaben entsprechende Rechnung notwendig.
Im Fall, über das FG Düsseldorf befunden habe, habe das Ehepaar im Herbst 2022 ein Handwerksunternehmen mit dem Austausch seiner alten Ölheizung sowie Sanitärarbeiten in seinem Haus beauftragt. Ende November 2022 habe das Paar per E-Mail dem Heizungs- und Sanitärbetrieb vorgeschlagen, ihm noch im laufenden Jahr zwei Drittel der kalkulierten Lohnkosten als Abschlag in Rechnung zu stellen. Nachdem dieser nicht auf die E-Mail reagiert hätte, hätten die Kläger kurz vor Jahresende einfach unaufgefordert rund 5.200 Euro an das Unternehmen überwiesen, um den Steuervorteil für das laufende Jahr zu nutzen. Die beauftragen Arbeiten seien erst 2023 durchgeführt und anschließend vom Betrieb in Rechnung gestellt worden.
Das Finanzamt habe die in der Einkommensteuererklärung des Ehepaares angesetzte Vorauszahlung an den Handwerksbetrieb nicht anerkannt, informiert die Lohnsteuerhilfe. Zum einen habe die Rechnung dazu gefehlt. Zum anderen seien die Handwerkerarbeiten zum Zeitpunkt der Zahlung noch nicht erbracht worden. Darauf hätten die Steuerpflichtigen geklagt. Sie hätten argumentiert, es komme auf den Zeitpunkt der Zahlung beim Steuerabzug an. Zudem hätte ein entsprechendes Angebot des Handwerksbetriebs als Grundlage für die Zahlung vorgelegen.
Das FG sei indes der Auffassung des Finanzamts gefolgt und habe die Klage abgewiesen: Die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung nach dem Einkommensteuergesetz seien nicht erfüllt. Ein Steuerabzug könne nur vorgenommen werden, wenn der Steuerpflichtige eine vorschriftsmäßige Rechnung über die erbrachten Handwerkerleistungen vorliegen hat. Die einseitig vorgenommene Vorauszahlung ohne Rechnung und Leistungserbringung im Fall entspreche den Vorgaben und dem Zweck des Gesetzes nicht. Eine E-Mail ersetze außerdem keine Rechnung.
Für die Kunden sei diese Vorgehensweise entgegen den Regeln teuer gewesen, kommentiert die Lohnsteuerhilfe. Sie hätten Steuerermäßigungen verloren, weil Teile der Zahlung nicht mit dem Jahr der Rechnungslegung übereinstimmten. Andernfalls hätten sie wenigstens einen Großteil der Arbeitsleistung im Jahr 2023 absetzen können. Zwar seien Vorauszahlungen nicht unüblich, aber es hätte eine Rechnung dafür gebraucht. Sich auf eine E-Mail zu berufen und eigenmächtig die Zahlung vorzunehmen, „war ein Schuss in den Ofen“, so die Lohnsteuerhilfe. „Vorauszahlungen der Lohnkosten sind trotz diesem Gerichtsurteil nicht ausdrücklich im Gesetz ausgeschlossen“, betont Tobias Gerauer, Vorstand der Lohnsteuerhilfe. Es sei nur korrekt vorzugehen. Manchmal erforderten Aufträge zum Beispiel Vorarbeiten oder eine Leistungserbringung in mehreren, zeitlich versetzten Schritten. Der Handwerksbetrieb könne dafür eine Teilzahlung in Rechnung stellen. Entscheidend für den Steuerabzug sei, dass zwischen Lohn- und Materialkosten unterschieden wird. Daher seien diese Posten auf der Rechnung getrennt – zumindest anteilig – auszuweisen. Eine reine Abschlagszahlung für Materialkosten wirke sich steuerlich nämlich nicht aus. Hier gingen Handwerksbetriebe nur auf Nummer sicher, indem sie keine hohen Auslagen für das vom Kunden benötigte Material tätigen möchten. Weiterhin gelte es zu beachten, dass die Zahlung auf das Konto des Unternehmers überwiesen wird. Barzahlungen würden von Finanzämtern grundsätzlich nicht anerkannt und machten jeden Steuervorteil zunichte.
Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., PM vom 05.11.2024