Wenn jemand in einem Brief an eine Behörde den Holocaust leugnet, macht er sich damit nicht wegen Volksverhetzung strafbar. Es fehlt an einer tatbestandsmäßigen Handlung, bestätigt der Bundesgerichtshof (BGH). Insbesondere liege kein Verbreiten im Sinne des § 130 Strafgesetzbuch (StGB) vor.
Eine mehrfach wegen Volksverhetzung vorbestrafte Frau leugnete in einem Schreiben an das Finanzamt den unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Völkermord an den europäischen Juden. Das Landgericht (LG) München II sprach die Frau vom Vorwurf der Volksverhetzung frei. Der BGH gab der Vorinstanz recht.
Der Volksverhetzungstatbestand nur dann erfüllt, wenn die die Leugnung beinhaltenden Äußerungen in einer bestimmten Weise getätigt würden. Die hier vor allem in Betracht kommende Tathandlung des Verbreitens liege mit Blick auf den begrenzten Kreis der im Rahmen des Steuerverfahrens beruflich mit der Sache befassten Empfänger des Schreibens nicht vor. Dies gilt laut BGH auch, wenn die Angeklagte sich vorstellte, es komme ein Strafverfahren in Gang, wodurch weitere Personen Kenntnis von dem Inhalt des Schriftstücks erhielten. Denn hierdurch könne nach Sinn und Zweck des § 130 StGB regelmäßig keine Strafbarkeit wegen Volksverhetzung begründet werden.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.09.2024, 3 StR 32/24