In § 8 Absatz 1 S. 2 und 3 Einkommensteuergesetz (EStG) trifft das Gesetz eine Abgrenzung zwischen Bar- und Sachlohn.
Der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt weist auf ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) hin, in dem jenes ausführlich zu Abgrenzungsfragen Stellung nimmt (Schreiben vom 15.03.2022, BStBl I 2022, 242).
Für Arbeitslohn, den der Arbeitgeber nicht in Geld, sondern als Sachbezug gewährt, existierten lohnsteuerliche Begünstigungen, so der Steuerberaterverband.
Für einzeln bewertete Sachbezüge existiere seit 2022 eine monatliche Freigrenze von 50 Euro. Gutscheine und Geldkarten seien seit 2020 nur noch dann im Rahmen dieser Freigrenze steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
Nach R 19.6 LStR 2023 gehörten Sachleistungen des Arbeitgebers, die auch im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung der Arbeitnehmer führen, als bloße Aufmerksamkeiten nicht zum Arbeitslohn. Hierzu zählten als Sachzuwendungen ausgegebene Aufmerksamkeiten bis 60 Euro, die aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden.
Nach § 37b Absatz 2 S. 1 EStG könne der Arbeitgeber betrieblich veranlasste Zuwendungen an seine Arbeitnehmer mit 30 Prozent pauschal versteuern, soweit sie nicht in Geld bestehen und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Die Pauschalierung ist laut Steuerberaterverband ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder wenn die Aufwendungen für die einzelne Zuwendung den Betrag von 10.000 Euro übersteigen.
Kryptowährungen, insbesondere in Form virtueller Währungen (zum Beispiel Bitcoin), gewönnen zunehmend an Bedeutung, merkt der Verband an. Erhält der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber virtuelle Währungen, gelte lohnsteuerlich Folgendes: Virtuelle Währungen besäßen nicht den gesetzlichen Status einer Währung beziehungsweise von Geld. Dementsprechend stelle die Überlassung virtueller Währungen und sonstiger Token (zum Beispiel Utility Token oder Security Token) grundsätzlich einen Sachbezug dar. Die einzelnen Einheiten virtueller Währungen seien Wirtschaftsgüter, sodass die-50-Euro-Freigrenze dem Grunde nach anwendbar sei.
Abweichend hiervon führe die Gewährung von besonders etablierten virtuellen Währungen lohnsteuerlich zu einer Geldleistung im Sinne des § 8 Absatz 1 EStG. Besonders etablierte Währungen in diesem Sinne seien aufgrund ihrer Handelbarkeit und Bewertung über Börsen beziehungsweise Handelsplattformen sowie ihrer Akzeptanz als Zahlungsmittel (derzeit) lediglich die virtuellen Währungen Bitcoin oder Ethereum.
Dies führt laut Steuerberaterverband dazu, dass die arbeitgeberseitige Gewährung von Bitcoin oder Ethereum Barlohn auslöst. Die Anwendung der 50-Euro-Freigrenze scheide ebenso wie eine Pauschalierung nach § 37b EStG aus.
Erhält der Arbeitnehmer eine andere als diese beiden virtuellen Währungen, liege eine Sachleistung vor. In diesem Fall seien die Voraussetzungen für die Sachbezugsfreigrenze beziehungsweise die Pauschalierung nach § 37b Absatz 2 S. 1 EStG dem Grunde nach erfüllt.
Voraussetzung für die Pauschalierung nach § 37b Abs. 2 EStG sei, dass der Sachbezug zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird. Die Pauschalierung sei ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen brutto je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder wenn die Aufwendungen für die einzelne Zuwendung einen Betrag von 10.000 Euro übersteigen (§ 37b Absatz1 S. 3 EStG).
Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, PM vom 06.11.2024