Kann ein versenkbarer Straßenpoller automatisch wieder hochfahren, muss der Betreiber durch klare Hinweise darüber informieren oder durch entsprechende Technik oder Überwachung sicherstellen, dass dies nicht während des Herüberfahrens eines Autos passiert. Das Landgericht (LG) Lübeck hat einen Betreiber kürzlich zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet.
Ein Mann hielt mit einem Abschleppfahrzeug vor einem versenkbaren Straßenpoller auf einer Grundstückszufahrt. Vor dem Poller stand ein Schild „Automatische Polleranlage – Nur Einzeldurchfahrt zulässig“. Der Mann fragte, ob er durchfahren kann, woraufhin der Poller im Boden versenkt wurde. Doch einige Sekunden, nachdem er losgefahren war, fuhr der Poller automatisch wieder hoch und traf das Abschleppfahrzeug. Der Mann verlangte Schadensersatz und zog schließlich vor Gericht, weil der Betreiber des Pollers und dessen Versicherung nicht zahlen wollten.
Das LG hat nun entschieden, dass der Betreiber den Schaden ersetzen muss. Der Poller habe keine technischen Geräte wie Licht- oder Kontaktschleifen gehabt, die verhindern, dass er in dem Moment hochfährt, in dem ein Auto darüberfährt. Der Betreiber hätte eine richtige Nutzung des Pollers sicherstellen müssen. Es stimme zwar, dass man normalerweise schnell über den Poller fährt. Aber es gebe viele Gründe, warum das nicht immer möglich sei (zum Beispiel, wenn Kinder auf der Straße sind). Durch das Schild mit dem Hinweis „Nur Einzeldurchfahrt zulässig“ habe der Betreiber nicht ausreichend vor der Gefahr gewarnt.
Landgericht Lübeck, Urteil vom 26.07.2024, 10 O 310/23, rechtskräftig