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Der (fiktive) Verzicht auf die Steuerbefreiung für die Vermittlung von Umsätzen im Einlagengeschäft (§ 4 Nr. 8 Buchst. d in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz – UStG) im übrigen Gemeinschaftsgebiet führt zur Nichtanwendung des Vorsteuerausschlusses nach § 15 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 UStG. Dies hat das Finanzgericht (FG) Hamburg entschieden.

Zu prüfen sei dabei, ob der Unternehmer die fraglichen Umsätze im Ausland tatsächlich als steuerpflichtig behandelt hat und die Voraussetzungen des § 9 UStG für den Verzicht auf die Steuerbefreiung vorlagen (so genannte fiktive doppelte Steuerpflicht). Dies entspreche der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 24.01.2019, C-165/17). Für die erste Voraussetzung genüge es auch bei Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens, dass der Steuerpflichtige eine nach dem ausländischen Recht mögliche Option zur Steuerpflicht ausübt.

Die Option sei jedenfalls dann wirksam ausgeübt, wenn der inländische Leistende in den Ausgangsrechnungen gegenüber dem im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Leistungsempfänger auf die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens hinweist, die fraglichen Umsätze in die Zusammenfassende Meldung nach § 18a Absatz 2 UStG aufnimmt und sie in der Umsatzsteuererklärung gemäß § 18b Satz 1 Nr. 2 UStG angibt. Ob Voraussetzung für einen wirksamen Verzicht außerdem die – formlose – Zustimmung des Leistungsempfängers ist, ließ das FG offen, da dies im Streitfall nicht relevant war.

Eines darüberhinausgehenden Nachweises dafür, dass der im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Leistungsempfänger die ihm gegenüber erbrachten Umsätze tatsächlich versteuert hat, bedürfe es nicht. Jedenfalls bestehe keine Verpflichtung, die Versteuerung der Umsätze im Ausland durch eine Bestätigung der dort zuständigen Finanzbehörde nachzuweisen.

Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 24.5.2024 (5 K 77/22), rechtskräftig.