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11.000 Euro muss eine Wohnungsbaugesellschaft an einen Mieter zahlen, weil sie ihn wegen seiner Behinderung diskriminiert hat. Dies hat das Landgericht (LG) Berlin II auf Grundlage des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) entschieden.

Der Kläger sitzt im Rollstuhl. Um sein Wohnhaus eigenständig verlassen oder betreten zu können, verlangten er und sein Ehemann von der Vermieterin die Zustimmung zum Bau einer Rampe. Die Vermieterin verweigerte diese, sodass die Frage in einem weiteren gerichtlichen Verfahren geklärt werden musste: Das LG Berlin II entschied hier, dass die Vermieterin die Zustimmung zum Bau einer Rampe erteilen muss.

Im hiesigen Berufungsverfahren sprach das Gericht dem Mieter nun eine Entschädigung zu, weil die Vermieterin ihn aufgrund seiner Behinderung diskriminiert habe. Grundlage ist das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot nach § 19 AGG. Danach ist eine Benachteiligung, zum Beispiel wegen einer Behinderung, auch in zivilrechtlichen Massengeschäften unzulässig. Vermietung von Wohnraum fällt darunter, sofern Vermieter insgesamt mehr als 50 Wohnungen vermieten, was vorliegend der Fall ist.

Da die Vermieterin die Zustimmung zum Bau der Rampe über zwei Jahre bis zur Entscheidung des LG verwehrte, habe sie den Mieter durch Unterlassen unmittelbar benachteiligt, führt das LG Berlin II aus. Sie sei nach § 5 AGG verpflichtet gewesen, die Benachteiligung des Klägers durch positive Maßnahmen, zum Beispiel die Erteilung der Zustimmung zum Bau einer Rampe, zu beseitigen. Dieser Handlungspflicht sei sie nicht nachgekommen. Im Vergleich zu anderen Mietern ohne (körperliche) Behinderung sei dem Mieter der Zugang zur Wohnung rechtswidrig versagt worden.

Die Höhe der Entschädigung begründet das Gericht mit den gravierenden Folgen der Benachteiligung für den Kläger und dem Verhalten der Vermieterin. Aus Sicht des Gerichts handelte diese nicht problemorientiert, sondern verweigerte zwei Jahre lang hartnäckig die Zustimmung zum Bau der Rampe aus pauschalen Gründen, die „nicht ansatzweise zu überzeugen vermochten“. Ohne Hilfe Dritter sei es dem Kläger nicht möglich gewesen, die vorhandenen sechs Treppenstufen zu überwinden und er konnte das Haus nicht spontan verlassen oder betreten. Er sei dadurch in seiner Bewegungs- und Handlungsfreiheit stark eingeschränkt gewesen.

Landgericht Berlin II, Urteil vom 30.09.2024, 66 S 24/24