Bei einem (echten) Verkehrsunfall muss die Haftpflichtversicherung für die Schäden aufkommen. Aber was ist, wenn die Versicherung von einer Unfallmanipulation ausgeht? Dann muss sie beweisen, dass der Geschädigte mit dem „Unfall“ einverstanden war. Das Landgericht (LG) Lübeck hat eine solche Manipulation kürzlich verneint und die Versicherung zur Zahlung verurteilt.
Ein junger Mann feierte eine Party im Hause der Eltern; um zwei Uhr nachts fuhr ein Gast rückwärts gegen das Auto des Gastgebervaters. Der Vater forderte die Haftpflichtversicherung zum Schadensersatz auf. Doch diese weigerte sich. Sie meint, der Gast sei – in Absprache mit dem Gastgeber – absichtlich gegen das Auto gefahren, um die Versicherungssumme zu kassieren.
Das LG verurteilte die Versicherung zum Ersatz der Schäden. Der Fahrer und weitere Partygäste wurden zu dem Vorfall befragt und ein technischer Sachverständiger hinzugezogen. Daraus habe sich ergeben, dass der Fahrer aus Versehen gegen das Auto des Vaters gefahren sei und es gerade keine Verabredung zu einem manipulierten Unfall gegeben habe.
Bei einem Verkehrsunfall müsse der Geschädigte beweisen, dass der Schädiger sein Fahrzeug beschädigt hat. Meint die Haftpflichtversicherung, der Unfall sei abgesprochen gewesen, müsse sie beweisen, dass der Geschädigte mit der Beschädigung einverstanden war. Laut LG ist eine solche Beweisführung oft schwierig, es sei denn, die Beweiszeichen für eine Unfallmanipulation häufen sich, zum Beispiel bei einer scheinbar klaren Schuldfrage wie Rechts-vor-links-Verstößen an abgelegenen Orten in den späten Abendstunden, wenn mit unbeteiligten Zeugen nicht zu rechnen ist.
Landgericht Lübeck, Urteil vom 26.09.2024, 3 O 193/22, rechtskräftig