Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich mit den Anforderungen zu beschäftigen, die an einen gerichtlichen Durchsuchungsbeschluss zur Unterbrechung der Verfolgungsverjährung und zur Auslösung der Ablaufhemmung nach § 171 Absatz 7 Abgabenordnung (AO) zu stellen sind.
Er stellt klar, dass nur Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnungen der Verfolgungsbehörde oder des Richters unterbrechen nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) die Verfolgungsverjährung unterbrechen, nicht aber Anordnungen der Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.
Durchsuchungsanordnungen müssten zudem angesichts ihrer Grundrechtsrelevanz inhaltliche Mindestanforderungen erfüllen (unter anderem tatsächliche Angaben über den Tatvorwurf, Angabe der Art und des denkbaren Inhalts der Beweismittel, denen die Durchsuchung gilt). Sind diese inhaltlichen Mindestanforderungen nicht erfüllt, habe eine Durchsuchungsanordnung nicht die in § 33 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 OWiG vorgesehene verjährungsunterbrechende Wirkung.
Wenn es für die Frage, ob eine Ablaufhemmung nach § 171 Absatz 7 AO eingetreten ist, auf die verjährungsunterbrechende Wirkung einer Durchsuchungsanordnung ankommt, müsse das Finanzgericht Feststellungen treffen, ob darin die genannten inhaltlichen Mindestanforderungen erfüllt sind. Es dürfe dies nicht als gegeben unterstellen.
Zwar sei im Steuerfestsetzungsverfahren die Rechtmäßigkeit eines Durchsuchungsbeschlusses aufgrund der Tatbestandswirkung der Entscheidungen anderer Gerichte grundsätzlich nicht überprüfbar. Die Tatbestandswirkung setze aber nur ein, wenn der Beschluss nicht angefochten oder ein Rechtsmittel des Betroffenen zurückgewiesen wurde. Das setze voraus, dass überhaupt Gelegenheit zur Anfechtung des Beschlusses bestanden habe, stellt der BFH abschließend klar.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 31.01.2024, X R 7/22