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Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hat den Eilantrag des Vereins Palästina Solidarität Duisburg (PSDU), das Verbot des Vereins durch das nordrhein-westfälische Innenministerium vorläufig auszusetzen, abgelehnt.

Mit Verbotsverfügung vom 18.03.2024 hatte das Ministerium unter Anordnung der sofortigen Vollziehung festgestellt, dass der Verein PSDU sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung richte, deshalb verboten sei und aufgelöst werde. Der dagegen gerichtete Eilantrag des Vereins PSDU, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Verbotsverfügung wiederherzustellen, hatte beim erstinstanzlich zuständigen OVG keinen Erfolg.

Zur Begründung hat das OVG im Wesentlichen ausgeführt: Nach der Prüfung im Eilverfahren treffe die Annahme des Innenministeriums zu, dass der Verein PSDU sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, indem er kontinuierlich gegen den Staat Israel hetzt und damit Hass und Gewalt in das Verhältnis von Israelis und Palästinensern hineinträgt. Eine Gesamtbetrachtung der in der angefochtenen Verbotsverfügung aufgeführten Indizien belege, dass der Verein sich nicht, wie er vorträgt, für ein friedliches Zusammenleben der Völker einsetzt und lediglich die gewaltsamen Zustände, Kriegs- und Menschenrechtsverletzungen et cetera kritisiert sowie vom Völkerrecht gedeckte Positionen vertritt. In der Verbotsverfügung werde ihm auch nachgewiesen, dass er konkrete Gewalthandlungen, die nicht vom Völkerrecht gedeckt sind, gebilligt hat.

Diese Einschätzung ergebe sich bereits daraus, dass der Verein PSDU die HAMAS unterstützt, die ihrerseits durch Ausübung von Gewalt das friedliche Miteinander der Völker beeinträchtigt. Die HAMAS sei von der EU als terroristische Vereinigung gelistet und das Bundesinnenministerium habe mit Verfügung vom 02.11.2023 ein Betätigungsverbot gegenüber der HAMAS erlassen, weil ihre Tätigkeit in Deutschland Strafgesetzen zuwiderläuft und sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet. Der Verein PSDU sympathisiere und solidarisiere sich mit den Angriffen der HAMAS, so das OVG. Er unterstütze diese terroristische Vereinigung, indem er sie und die von ihr verübten völkerrechtswidrigen Angriffe verherrlicht, propagiert und legitimiert. Darüber hinaus verneine der Verein PSDU das Existenzrecht des Staates Israel und rufe zu seiner gewaltsamen Beseitigung auf.

Erweist sich die Verbotsverfügung schon deshalb als rechtmäßig, komme es auf die weiteren von in der Verbotsverfügung des Innenministeriums angeführten Gründe und die entsprechenden Einwände des Vereins nicht an, so das OVG abschließend.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.11.2024, 5 B 558/24, unanfechtbar