Zahlreiche Aktionäre sind mit ihren Beschwerden gegen die gerichtliche Bestätigung des Restrukturierungsplans der VARTA AG gescheitert. Das Landgericht (LG) Stuttgart erachtete die Beschwerden für unzulässig.
Im Juli 2024 hatte die VARTA AG beim Amtsgericht (Restrukturierungsgericht) Stuttgart ein Restrukturierungsvorhaben nach § 31 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes (StaRUG) angezeigt. Am 31.10.2024 legte die VARTA AG dem Gericht einen Restrukturierungsplan vor und beantragte die Durchführung eines Planabstimmungsverfahrens. Der gerichtlich bestellte Restrukturierungsbeauftragte teilte mit, dass es nach den von VARTA vorgelegten Unterlagen und erteilten Informationen nachvollziehbar und plausibel sei, dass die drohende Zahlungsunfähigkeit der AG durch den Plan beseitigt und ihre Bestandsfähigkeit durch den Restrukturierungsplan sicher- oder wiederhergestellt werde. Der Restrukturierungsplan sieht unter anderem vor, dass der Einstieg mehrerer Fremdkapitalgeber und ein Kapitalschnitt auf null verbunden mit einem vollständigen Verlust der Bezugsrechte der aktuellen Aktionäre erfolgen sollen.
Im Erörterungs- und Abstimmungstermin Ende November 2024 widersprachen einzelne Gläubiger dem Restrukturierungsplan. Während in den meisten nach dem Plan gebildeten Gruppen eine Mehrheit zustimmte, wurde in Gruppe 7, in der die Streubesitzaktionäre erfasst sind, die erforderliche Mehrheit von 3/4 nicht erreicht. Die VARTA AG beantragte die Planbestätigung. Dem kam das Restrukturierungsgericht nach und bestätigte den im Erörterungs- und Abstimmungstermin geänderten Plan.
Die Beschwerdeführer tragen vor, dass sie durch den Plan schlechter gestellt würden als in einem Alternativszenario, das die Beschwerdeführer teilweise in einem Insolvenzverfahren und teilweise in einer alternativen Sanierung unter Beteiligung beziehungsweise jedenfalls der Beibehaltung der Bezugsrechte der Aktionäre sehen. Im Hinblick auf das Insolvenzverfahren tragen sie vor, dass eine Insolvenzeröffnung einer fortbestehenden Werthaltigkeit der Aktien nicht widerspreche, ein Verkauf selbiger also noch möglich sei. Im Hinblick auf eine alternative Sanierung wird ausgeführt, dass die Aktionäre sich an einer Kapitalerhöhung hätten beteiligen können. Zudem bezweifeln die Beschwerdeführer, dass die im Restrukturierungsplan vorgesehenen Kapitalerhöhungen beziehungsweise Einlageleistungen nicht auch unter Beibehaltung der Bezugsrechte der Aktionäre erfolgen könnten mit der Folge, dass den Aktionären die Möglichkeit zur Partizipation an einer zukünftigen Wertaufholung verbliebe. Der laut Plan für den Minderheitenschutz vorgesehene Betrag von einer Million Euro reiche nicht aus.
Das LG hat den Beschwerden nicht abgeholfen, da diese unzulässig waren. Bei der gerichtlichen Prüfung eines bestätigten Sanierungsbeschlusses sei der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts eingeschränkt, führt das Gericht aus. Beschwerden gegen den Bestätigungsbeschluss seien lediglich dann zulässig, wenn die Beschwerdeführer glaubhaft machen, dass sie bei Durchführung des Sanierungsplans wesentlich schlechter stehen würden als ohne diesen. Berücksichtigungsfähig seien neben dem Insolvenzszenario nur hinreichend wahrscheinliche alternative Fortführungsszenarien.
Das Beschwerdegericht müsse bei der Beurteilung der wesentlichen Schlechterstellung zwar keine volle Überzeugung erlangen. Es genüge vielmehr bereits die Annahme einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Der Beschwerdeführer müsse demnach Umstände darlegen und präsente Beweismittel einführen, die die Annahme einer sicheren wesentlichen Schlechterstellung mit einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 50 Prozent ermöglichen. Diese beizubringen sei im Rahmen der Glaubhaftmachung genauso Aufgabe des Antrag stellenden Planbetroffenen wie die konkrete Darstellung von realistischen Alternativszenarien. Mindestens müsse der Antrag stellende Planbetroffene sich mit der im Restrukturierungsplan enthaltenen Vergleichsrechnung und den darin enthaltenen Angaben zu Werteallokationen konkret auseinandersetzen; regelmäßig werde er auch eigene Berechnungen anstellen müssen, so das LG.
Diesen Anforderungen genügten die Beschwerden nicht. Ausgehend von der im Restrukturierungsplan tiefgehend dargelegten Darstellung der VARTA AG wäre ohne den Sanierungsplan mit einer Insolvenz der VARTA AG zu rechnen, die einerseits den Verlust von mehr als 4.000 Arbeitsplätzen und andererseits ebenfalls eine Wertlosigkeit und einen Verlust der Aktien zur Folge hätte. Die Beschwerdeführer ständen danach nicht besser als nach dem Restrukturierungsplan.
Den Beschwerdeführern sei es nicht gelungen, dies mit dem hinreichenden Wahrscheinlichkeitsgrad zu widerlegen. Ein alternatives Fortführungsszenario, das überwiegend wahrscheinlich realisiert werden kann, hätten die Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können. In den sofortigen Beschwerden fänden sich keine ausreichend konkreten und glaubhaft gemachten Ausführungen zu dem aus Sicht des jeweiligen Beschwerdeführers heranzuziehenden Alternativszenario. Insgesamt legten die Beschwerdeführer keine Umstände dar, so das LG, aufgrund derer es zu der Einschätzung gelangen konnte, eine Lösung unter Einbeziehung aller Aktionäre sei mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit von über 50 Prozent realisierbar.
Mangels Zulässigkeit der Beschwerden war der Kammer eine umfassende Befassung mit dem Plan und dem durchgeführten StaRUG-Verfahren nicht möglich.
Landgericht Stuttgart, Beschluss vom 21.01.2025, 1 T 12/24, rechtskräftig