Der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt stellt die Frage in den Raum, ob es verfassungsgemäß ist, dass die verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale seit dem 01.01.2021 (befristet bis zum 31.12.2026) gestaffelt gewährt wird. Mit der Staffelung sollen Fernpendler entlastet werden.
Ab dem 21. Entfernungskilometer ergebe sich durch das Steuerentlastungsgesetz 2022 eine erhöhte Entfernungspauschale, durch die Fernpendlern eine erhöhte Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer gewährt wird. Die Entfernungspauschale werde unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel angesetzt.
Aufgrund der Energiepreisentwicklung habe der Gesetzgeber eine Erhöhung der Entfernungspauschale ab dem 21.Kilometer von 0,35 Euro (VZ 2021) auf 0,38 Euro ab 2022 beschlossen. Diese zunächst ab 2024 vorgesehene Erhöhung der Entfernungspauschale sei zeitlich vorgezogen worden und gelte seit dem VZ 2022 bis zum VZ 2026
Nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) Berlin-Brandenburg müsse die Entfernungspauschale nicht indexiert werden, so der Steuerberaterverband (Urteil vom 16.11.2022, 1 K 1155/20). Der Entscheidungsfall habe sich auf die Streitjahre 2017 bis 2020 bezogen. Die Urteilsgrundsätze dürften auch für den VZ 2023 gelten.
Das FG Berlin-Brandenburg habe sich mit der Verfassungsmäßigkeit der geteilten Höhe der Entfernungspauschale in Abhängigkeit von den Entfernungskilometern auseinandergesetzt (Urteil vom 20.03.2024, 16 K 16092/23). Im Entscheidungsfall habe der Kläger mit seiner Einkommensteuererklärung 2022 für acht Entfernungskilometer von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte eine Entfernungspauschale von 0,38 Euro je Entfernungskilometer begehrt. Dies habe sowohl das Finanzamt als auch das FG Berlin-Brandenburg mit Hinweis auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut abgelehnt.
Das FG Berlin-Brandenburg lasse entgegen dem Gesetzeswortlaut auch keine höhere Entfernungspauschale aus verfassungsrechtlichen Gründen zu. Es sei von der Verfassungsmäßigkeit der seit 2022 zur Entfernungspauschale geltenden Regelung überzeugt. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erfolgte daher laut Steuerberaterverband nicht. Das FG habe aber die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Der Steuerberaterverband geht deshalb davon aus, dass die strittige Rechtsfrage den Bundesfinanzhof (BFH) und anschließend vermutlich das BVerfG beschäftigen wird.
Sobald ein Musterverfahren vor dem BFH anhängig sei, ruhe ein darauf gestützter Einspruch kraft Gesetzes, so der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt.
Über die Überschusseinkünfte hinaus sei das zu erwartende anhängige Verfahren auch für Gewinnerzieler im Zusammenhang mit dem Ansatz von Betriebsausgaben für die Fahrten von der Wohnung zur Betriebsstätte bedeutsam. Auch insoweit sollten vergleichbare Sachverhalte offengehalten werden, rät der Verband.
Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, PM vom 19.06.2024