Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich dazu geäußert, unter welchen Voraussetzungen Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen von der Einkommensteuer abgezogen werden können. Demnach darf der Unterhaltsempfänger nicht mehr als 15.500 Euro so genanntes Schonvermögen besitzen, teilt der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz mit. Dagegen müssten die monatlichen Unterhaltsleistungen nicht in die Vermögensberechnung einbezogen werden.
Die Steuerzahler hatten Unterhaltszahlungen an den volljährigen Sohn gemacht, für den kein Kindergeldanspruch mehr bestand. Die Zahlungen erfolgten für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum Abschluss des Studiums am 30.09.2019. Diese Aufwendungen wollten die Eltern als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Anfang 2019 hatte der Sohn ein Guthaben von über 15.950 Euro auf seinem Bankkonto. In dem Betrag war auch bereits eine Unterhaltsvorauszahlung für Januar 2019 in Höhe von 500 Euro enthalten, die Ende Dezember 2018 von den Eltern geleistet wurde.
Das Finanzamt erkannte die Unterhaltszahlungen nicht als außergewöhnliche Belastungen an, weil der Sohn über ausreichend eigenes Vermögen verfügt, um damit die Lebenshaltungskosten bestreiten zu können. Dies ergebe sich aus den Einkommensteuerrichtlinien sowie der ständigen Rechtsprechung des BFH. „Demnach sei davon auszugehen, wenn das Vermögen die Grenze von 15.500 Euro überschreitet, keine Unterhaltszahlungen mehr notwendig sind“, erläutert der Steuerzahlerbund.
Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz folgte der Auffassung des Finanzamts und wies eine Klage der Steuerzahler ab. Der BFH hob hingegen die Vorentscheidung im Zuge der eingelegten Revision auf und gab der Klage in den wesentlichen Aspekten statt. Er stellte zunächst übereinstimmend mit dem FG klar, dass die seit 1975 unveränderte Höhe dieses eingeführten Schonvermögens trotz der seither eingetretenen erheblichen Inflation nicht anzupassen sei. Der BFH begründet dies laut BdSt damit, dass die Höhe des Schonvermögens von 15.500 Euro auch im Streitjahr 2019 noch deutlich oberhalb des steuerlichen Grundfreibetrags von 9.168 Euro im Jahr 2019 liegt. Somit unterschreite das Vermögen auch nicht das Existenzminimum nach Zivil- und Sozialrecht.
Trotz dieser Rechtsprechung setzt sich der Steuerzahlerbund für eine Anpassung von Pauschalen ein: „Die Höhe von gesetzlich eingeführten Pauschalen war zum Zeitpunkt der Einführung nicht willkürlich festgelegt, sodass nach Jahren der Geldentwertung und des damit verbundenen Kaufkraftverlustes eine Anpassung dringend geboten ist“.
Der BFH folgte zumindest dem FG nicht bei der Vermögensberechnung. Die monatlichen Unterhaltsleistungen seien keine sofortige Einlage. „Die noch nicht verbrauchten Unterhaltsleistungen werden daher erst nach Ablauf des Zuflussjahres zum Vermögen des Sohnes gezählt“, so der BdSt. Zu diesem Zeitpunkt sei daher von einem unschädlichen Vermögen in Höhe von 15.450 Euro auszugehen, dass auch im Laufe des Jahres die Schonvermögensgrenze nicht überschritten habe.
Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz, PM vom 23.07.2024 zu Bundesfinanzhof, Urteil vom 29.02.2024, VI R 21/21