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Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung eines Aufforderungsschreibens ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn einzuleiten, weil das Land seine Einzelhandelssteuerregelung nicht mit der Niederlassungsfreiheit in Einklang gebracht hat.

Aufgrund der derzeitigen Gestaltung der Einzelhandelssteuerregelung werde der Umsatz beherrschter ausländischer Einzelhandelsunternehmen, die als integrierte oder verbundene Unternehmen in Ungarn tätig sind, mit hohen und stark progressiven Steuersätzen besteuert. Inländische Einzelhandelsunternehmen vergleichbarer Größe, die unter ihrer jeweiligen Marke oder ihrem jeweiligen Logo über Franchise-Systeme im ungarischen Markt tätig sind, zahlten nicht die höchsten Steuersätze, weil ihr Umsatz nicht für Steuerzwecke zusammengerechnet wird.

Die Regelung hindere die beherrschten ausländischen Einzelhandelsunternehmen, ihre Geschäftstätigkeit ähnlich umzustrukturieren wie vergleichbare inländische Einzelhandelsunternehmen, so die Kommission. Die Einzelhandelssteuerregelung stellt daher laut Kommission eine Einschränkung der Niederlassungsfreiheit dar.

Den länderspezifischen Empfehlungen für Ungarn von 2023 und 2024 zufolge würden größere ausländische Unternehmen unverhältnismäßig von dieser Steuer – und anderen sektorspezifischen Steuern, die in den letzten Jahren eingeführt wurden und den Binnenmarkt beeinträchtigen – belastet. Ungarn habe sich daher im Rahmen seines Aufbau- und Resilienzplans verpflichtet, die Einzelhandelssteuer auslaufen zu lassen, die es ursprünglich eingeführt hatte, um den Beitrag des Einzelhandelssektors zu den öffentlichen Einnahmen zu erhöhen. Trotz der eindeutigen politischen Zusagen in seinem Aufbau- und Resilienzplan habe Ungarn den Steuerzuschlag im Einzelhandelssektor nicht auslaufen lassen. Vielmehr habe das Land diese Steuermaßnahme ohne Angabe eines klaren Zeitplans für ihre Abschaffung verlängert und die Spitzensteuersätze im Rahmen der Einzelhandelsregelung mit der Zeit sogar erhöht.

Die Kommission richte daher ein Aufforderungsschreiben an Ungarn, das nun binnen zwei Monaten antworten und die von der Kommission beanstandeten Mängel beheben muss. Andernfalls könne sie beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.

Europäische Kommission, PM vom 03.10.2024