Der Fahrer eines Sportwagens hat Anspruch auf Ersatz eines Schadens an seinem Kfz gegen seine Vollkaskoversicherung, der bei einem misslungenen Driftmanöver entstanden ist. Dies hat das Landgericht (LG) Coburg entschieden. Dem Versicherten kam zugute, dass ihm kein Vorsatz angelastet werden konnte: Er hatte bei dem Drift gemeint, das Fahrzeug beherrschen zu können.
Der Kläger fuhr in Begleitung eines Beifahrers mit seiner Chevrolet Corvette in einen Kreisverkehr ein. Unter gezieltem Durchdrehen der Fahrzeugräder umrundete er den Kreisel zweimal im Drift. In der Ausfahrt des Kreisels verlor er die Kontrolle über das Auto und stieß gegen einen Bordstein und eine dahinterstehende Mauer. Am Boliden des Möchtegernrennfahrers entstand ein erheblicher Sachschaden, den er von der beklagten Vollkaskoversicherung ersetzt bekommen wollte.
Der Versicherer wehrte sich dagegen. Nach dem Versicherungsvertag sei die vorsätzliche Schadensverursachung nicht vom Versicherungsschutz gedeckt. In den Versicherungsbedingungen finde sich zudem eine Klausel, die Schäden infolge eines Rennens ausschließe.
Das LG Coburg gab dem Autofahrer Recht. Der Versicherer habe im Vertrag ausdrücklich auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit gegenüber dem Versicherten verzichtet. Nur solche sei aber vorliegend feststellbar. Vorsatz könne dem Mann nicht nachweisen werden. Im Gegenteil spreche Vieles dafür, dass er auf das Gelingen des Driftmanövers vertraut habe. Mit dem Unfall sei es nämlich vorbei gewesen mit dem Imponiergehabe gegenüber seinem Beifahrer.
Ein Rennen im Sinne der Versicherungsbedingungen lag nach Einschätzung des Gerichts schon deshalb nicht vor, weil das Fahrzeug des Versicherten das einzige weit und breit gewesen sei.
Das Urteil des LG wurde in zweiter Instanz bestätigt.
Landgericht Coburg, Urteil vom 26.01.2024, 24 O 366/23, rechtskräftig