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Wer eine Stute verkauft, die unerkannt trächtig ist, wird nicht Eigentümer des später geborenen Fohlens. Dieses gehört vielmehr dem Käufer, wie das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg entschieden hat.

Der Kläger verlangte von der Beklagten die Herausgabe eines Hengstfohlens. Ausgangspunkt der Auseinandersetzung war die künstliche Besamung einer Stute des Klägers. Aber nicht diese, sondern eine Leihstute sollte das Fohlen austragen. Dafür wurde dem Kläger eine im Eigentum einer GbR stehende Leihstute zur Verfügung gestellt. Die befruchtete Eizelle wurde im Wege eines Embryotransfers aus der genetischen Mutterstute (der Stute des Klägers) herausgespült und in die Leihstute eingesetzt. Bei der späteren Trächtigkeitsuntersuchung kam der Tierarzt zu der Diagnose, dass die Leihstute nicht tragend und der Embryotransfer gescheitert sei. Daher gab der Kläger die Leihstute unverrichteter Dinge an die GbR zurück. Die Beklagte kaufte die Stute von der GbR. Später stellte sie zu ihrer Überraschung fest, dass diese doch tragend war.

Der Kläger hatte mit seiner Klage gegen die Beklagte auf Herausgabe der Stute weder in erster noch in zweiter Instanz Erfolg. Das OLG Oldenburg stellte fest, dass der Embryo durch Einpflanzung in die Leihstute in rechtlicher Hinsicht untrennbar mit der Stute verbunden wird. Daher gehe mit dem Verkauf der Stute auch das Eigentum an dem Embryo und dem später geborenen Hengstfohlen auf den neuen Eigentümer der Stute über.

Zwar sei der Kläger zunächst Eigentümer des Embryos gewesen, das nach den Vorschriften des Tierzuchtgesetzes zum Embryonentransfer sonderrechtsfähig sei. Ab dem Zeitpunkt, in dem der Embryo in die Leihstute eingesetzt und sich dort in die Gebärmutter eingenistet hat (Nidation), habe er das Eigentum an dem Embryo jedoch verloren. Durch die Einnistung sei der Embryo ein so genannter wesentlicher Bestandteil der Leihstute geworden. Deshalb habe der Eigentümer der Leihstute auch das Eigentum an dem Embryo erworben. Auf die genetische Abstammung des Fohlens komme es nicht an.

Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 11.09.2024, 8 U 36/24