Ein Inkassounternehmen darf Verbraucher nicht per SMS zur Begleichung von Forderungen auffordern, die nicht berechtigt sind. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm auf eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden. Den weitergehenden Antrag des vzbv, dem Unternehmen die Versendung von SMS zur Eintreibung von Forderungen generell zu untersagen, lehnte das Gericht jedoch ab.
Das Inkassounternehmen hatte einer Verbraucherin zunächst zwei Mahnungen über einen rückständigen Betrag von 38,13 Euro wegen einer angeblichen Bestellung bei Amazon geschickt. Kurz vor Ende der gesetzten Zahlungsfrist fasste das Unternehmen per SMS nach: „Ihre Zahlungsfrist läuft ab! Zahlen Sie am besten noch heute. Hier Ihr Link zur Online-Zahlung:…“, hieß es darin. Tatsächlich schuldete die Verbraucherin dem Unternehmen keinen Cent. Den angeblichen Kaufvertrag hatte sie nie abgeschlossen.
Das OLG Hamm gab der Unterlassungsklage des vzbv gegen das Inkassounternehmen teilweise statt. Die strittige SMS enthalte durch den Bezug auf die vorhergegangenen Mahnungen die unwahre und irreführende Behauptung, die Verbraucherin hätte mit Amazon einen Kaufvertrag abgeschlossen. Gerade beim Erwerb geringwertiger Waren im Internet sei nicht auszuschließen, dass Verbraucher nach Erhalt der unberechtigten Zahlungsaufforderung annehmen, sie hätten den behaupteten Vertrag versehentlich abgeschlossen oder könnten sich nicht mehr daran erinnern. Das könne sie dazu veranlassen, die unberechtigte Forderung zu bezahlen.
Den weitergehenden Antrag des vzbv, den Versand von SMS zur Eintreibung von Forderungen generell als unzumutbare Belästigung der Verbraucher zu verbieten, lehnte das OLG laut Verband jedoch ab.
In heutigen Zeiten, in denen nahezu jeder Verbraucher über ein Smartphone verfüge, sei der Erhalt einer SMS nicht anders zu beurteilen als etwa der Erhalt einer E-Mail. Sie stelle grundsätzlich keinen unzumutbaren Eingriff in die Privatsphäre des Empfängers dar. Im Gegensatz zu Telefonanrufen könnten Empfänger einer SMS zudem selbst bestimmen, wann sie diese zur Kenntnis nehmen möchten. Die Richter deuteten nach Angaben des vzbv jedoch an, dass eine andere rechtliche Beurteilung möglich sei, falls Verbraucher mit einer Vielzahl von SMS konfrontiert würden oder die Zahlungsaufforderungen nachts erhielten.
Verbraucherzentrale Bundesverband, PM vom 03.07.2024 zu Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 07.05.2024, I-4 U 252/22, rechtskräftig