Die Bundesregierung muss beim Klimaschutz nachbessern. Sie muss ihr Klimaschutzprogramm 2023 um die erforderlichen Maßnahmen ergänzen, damit das im Klimaschutzgesetz für das Jahr 2030 festgelegte Klimaschutzziel erreicht werden kann, die in Anlage 2 zum Klimaschutzgesetz festgelegten sektorspezifischen Jahresemissionsmengen eingehalten sowie die Klimaschutzziele für den Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft erreicht werden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg auf eine Klage der Deutschen Umwelthilfe (DUH) entschieden.
Die Bundesregierung hatte Anfang Oktober 2023 auf der Grundlage von § 9 Klimaschutzgesetz das Klimaschutzprogramm 2023 beschlossen. Das OVG ist zu der Überzeugung gelangt, dass dieses die gesetzlichen Vorgaben nicht vollständig erfüllt, da es die verbindlichen Klimaschutzziele und den festgelegten Reduktionspfad für die einzelnen Sektoren bis auf den Sektor Landwirtschaft nicht einhalte. Zudem hat das OVG festgestellt, dass das Klimaschutzprogramm 2023 an methodischen Mängeln leidet und teilweise auf unrealistischen Annahmen beruht.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde zugelassen.
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteile vom 16.05.2024, OVG 11 A 22/21 und OVG 11 A 31/22, nicht rechtskräftig