Preloader Icon

Das Bundesfinanzministerium stellt in einem aktuellen Schreiben zur Umsatzsteuer klar, dass Beträge, die ein Telekommunikationsanbieter im Rahmen der vorzeitigen, durch den Kunden veranlassten Beendigung eines Dienstleistungsvertrages mit einer vereinbarten Mindestlaufzeit als so genannte Ausgleichszahlung erhält, Entgelte für die Erbringung einer Dienstleistung sind.

Das Ministerium weist auf eine entsprechende Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlass hin sowie darauf, dass die Grundsätze seines Schreibens in allen offenen Fällen anzuwenden sind.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 18.10.2024, III C 2 – S 7100/19/10004 :007