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Eine an den Installateur einer Photovoltaik-Anlage gezahlte Umsatzsteuer kann zurückverlangt werden, wenn die Anlage erst nach dem 01.01.2023 fertiggestellt wurde. Das hat das Amtsgericht (AG) München entschieden.

Der Kläger beauftragte am 15.07.2022 die Beklagte mit der Installation einer Photovoltaikanlage einschließlich Planungsleistungen, Wechselrichter, Fördermittelberatung, Anlagenmontage, Anmeldung beim zuständigen Netzbetreiber sowie Umbau des Zählerkastens für sein privates Wohnhaus zum Preis von 15.900 Euro netto, zzgl. 3.021 Euro Umsatzsteuer. Die Rechnung bezahlte der Kläger am 20.09.2022 nach der Montage der Module auf dem Dach. Der Wechselrichter wurde am 27.12.2022 eingebaut. Die Abnahme durch den örtlichen Netzbetreiber erfolgte am 17.02.2023, wobei dieser noch Mängel in der Verkabelung feststellte. Am 17.03.2023 wurden diese Mängel beseitigt, am 08.05.2023 ein Zweistromzähler durch den Netzbetreiber eingebaut und die Anlage freigegeben.

Seit dem 01.01.2023 ist auf den Kauf beziehungsweise Einbau privater Photovoltaikanlagen nach § 12 Absatz 3 Nr. 4 UStG der Nullsteuersatz anzuwenden.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Photovoltaikanlage erst 2023 fertiggestellt wurde und er daher die Umsatzsteuer zu Unrecht zahlte und verklagte die Beklagte auf Zahlung von 3.021 Euro.

Das AG München gab der Klage statt. Es stellte fest, dass die Installation der Photovoltaikanlage dem Nullsteuersatz des § 12 Absatz 3 Nr. 4 Umsatzsteuergesetz unterliegt.

Zwar sei in der Umsatzsteuer jede Lieferung und jede sonstige Leistung als selbstständige Leistung zu betrachten. Jedoch gelte der Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung. Ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang darf aus Sicht des AG nicht künstlich aufgesplittet werden. Vorliegend wünsche der Leistungsempfänger, eine betriebsfertige Photovoltaikanlage zu erhalten. Auf die einzelnen Elemente sowie auf das Verhältnis von Material und Arbeitsleistung komme es dem Kunden nicht an. Planung, Lieferung und Aufbau einer Photovoltaikanlage seien somit grundsätzlich einheitlich als ein Umsatz zu beurteilen.

Der Zeitpunkt der Leistungserbringung hängt für das Gericht wiederum von der Art des Umsatzes ab. Eine (Montage- oder Werk-)Lieferung gelte als ausgeführt, wenn der Leistungsempfänger die Verfügungsmacht über den geschuldeten Gegenstand erhält. Das sei in der Regel erst nach beendeter Abnahme und erfolgtem Anschluss der Photovoltaikanlage an das inländische Stromnetzwerk der Fall.

Vorliegend falle die (konkludente) Abnahme der Photovoltaikanlage durch den Kläger mit dem Anschluss der Anlage an das inländische Stromnetz durch den örtlichen Netzbetreiber am 08.05.2023 zusammen. Erst zu diesem Zeitpunkt habe für den Kläger die Funktionsfähigkeit der Anlage festgestanden.

Amtsgericht München, Urteil vom 05.06.2024, 158 C 24118/23, nicht rechtskräftig