Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Schreiben zur Bestimmung des Leistungsortes bei der Ausgabe einfacher Grundbuchauszüge und einfacher Auszüge aus anderen öffentlichen Registern veröffentlicht.
Das gemeinsame Registerportal der Länder ermögliche es jedem, das Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister sowie zum Teil das Vereinsregister bundesweit und in elektronischer Form zu Informationszwecken selbst einzusehen beziehungsweise abzurufen. Zusätzlich bestehe in jedem Land die Möglichkeit, bei berechtigtem Interesse (zum Beispiel beim Grundstückskauf) Einsicht in das Grundbuch zu nehmen.
Neben der kostenfreien Einsichtnahme beziehungsweise dem Abruf der Inhalte sowie der elektronisch verfügbaren Dokumente besteht laut BMF auch die Möglichkeit, einen einfachen, kostenpflichtigen Grundbuch- beziehungsweise Registerauszug zu beantragen. Im Gegensatz zu den beglaubigten/amtlichen Grundbuch- beziehungsweise Registerauszügen könnten die beantragten einfachen Grundbuch- beziehungsweise Registerauszüge sowohl in Papierform als auch in elektronischer Form von allen beim Grundbuchamt beziehungsweise Registergericht geführten Rechtsträgern ausgegeben werden.
Der Ort der sonstigen Leistung bestimme sich bei der Ausgabe einfacher Grundbuchauszüge nach § 3a Absatz 3 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG), heißt es in dem BMF-Schreiben. Dies gelte auch in Fällen, in denen die einfachen Grundbuchauszüge elektronisch übermittelt werden können. Bei der Ausgabe einfacher Auszüge aus anderen öffentlichen Registern finde § 3a Absatz 3 Nr. 1 UStG mangels Grundstücksbezug keine Anwendung. Der Ort der sonstigen Leistung bei der Ausgabe einfacher Auszüge aus anderen öffentlichen Registern als dem Grundbuch bestimme sich nach § 3a Absatz 1 und Absatz 2 UStG.
Diese Regelungen seien auf alle offenen Fälle anzuwenden.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 24.07.2024, III C 3 – S 7117-a/22/10001 :002