Bei der Berechnung von Überentnahmen nach § 4 Absatz 4a Einkommensteuergesetz (EStG) ist auch das positive Eigenkapital einer GmbH als Einlage zu berücksichtigen, die der Alleingesellschafter auf sein Einzelunternehmen verschmolzen hat. So das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg.
Der Kläger verschmolz eine GmbH, deren Alleingesellschafter er war, gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 1, 3 Umwandlungsgesetz auf sein Einzelunternehmen. In der Folge berechnete der Beklagte für das Einzelunternehmen des Klägers Überentnahmen und erhöhte dementsprechend den Gewinn des Klägers um nicht abziehbare Schuldzinsen gemäß § 4 Absatz 4a EStG. Hierzu führte der Beklagte aus, die Übernahme des positiven Eigenkapitals der GmbH im Zuge der Verschmelzung sei bei der Berechnung der Überentnahmen bei dem Einzelunternehmen nicht zu berücksichtigen, da in dieser keine Einlagenleistung des Klägers zu sehen sei.
Das FG hat entschieden, dass in dem durch die Verschmelzung erfolgenden Übergang des positiven Kapitalkontos der GmbH auf das Einzelunternehmen ihres Alleingesellschafters eine bei der Berechnung der Überentnahme nach § 4 Absatz 4a EStG zu berücksichtigende Einlage zu sehen ist. Zwar sei durchaus zu berücksichtigen, dass es sich bei der GmbH um eine steuerlich verselbstständigte Einheit ohne private Sphäre handelt, bei der § 4 Absatz 4a EStG nicht zur Anwendung kommt, sodass ein Fortschreiben von Überentnahmen nicht möglich sei.
Jedoch gebiete eine normzweckentsprechende Auslegung des § 4 Absatz 4a EStG es, die Übernahme des positiven Eigenkapitals im Zuge der Verschmelzung als Einlage anzusehen. Durch § 4 Absatz 4a EStG solle die Verlagerung privater Schuldzinsen in den betrieblichen Bereich mittels Entnahme betrieblichen Kapitals zur Finanzierung des privaten Lebensbereichs und Deckung des betrieblichen Finanzierungsbedarfs durch Fremdkapital vermieden werden. Diesem Zweck entspreche es, die allein auf einer Strukturierungsentscheidung des Alleingesellschafters beruhende Überführung des Eigenkapitals der GmbH in sein Einzelunternehmen unter Inkaufnahme der Besteuerung nach § 17 EStG als Einlage zu betrachten.
Insoweit ist laut FG auch zu berücksichtigen, dass § 4 Absatz 4a EStG eine Einschränkung des Grundsatzes der Finanzierungsfreiheit darstellt. Diese erscheine jedoch dann nicht geboten, wenn dem Betrieb tatsächlich Kapital von außen zugeführt wird, das, wäre es im Betrieb selbst gebildet worden, als entnahmefähig anzusehen wäre.
Das FG hat die Revision zugelassen. Die Rechtsbehelfsfrist ist noch nicht abgelaufen.
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, PM vom 29.04.2024 zu Urteil vom 19.03.2024, 15 K 15090/22