Eine Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug nach § 44a Absatz 5 Einkommensteuergesetz (EStG) scheidet bei Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nr. 1 EStG aus Aktien, die zur Sammelverwahrung durch eine inländische Wertpapiersammelbank zugelassen sind und dieser zur Sammelverwahrung im Inland anvertraut wurden (so genannte girosammelverwahrte Aktien) trotz Vorlage einer Dauerüberzahlerbescheinigung auch dann aus, wenn es sich um so genannte abgesetzte Bestände handelt. Dies stellt das Finanzgericht (FG) Hamburg klar.
Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1a EStG aus „girosammelverwahrten Aktien“ seien für die Zwecke des § 44a Absatz 5 EStG auch dann nicht wie Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu behandeln, wenn es sich um „abgesetzte Bestände“ handelt.
Eine dem entgegenstehende, anderslautende Auslegung des § 44a Absatz 5 EStG scheide nach dem Wortlaut, dem Sinn und dem Zweck der Norm und auch in Ansehung der Historie und der Systematik des Gesetzes aus, fährt das FG fort. Eine verfassungsrechtlich bedenkliche Ungleichbehandlung sieht es dabei nicht. Auch eine Auslegung von § 44a Absatz 10 EStG dahingehend, dass vom Steuerabzug bei abgesetzten Beständen und Vorlage einer Dauerüberzahlerbescheinigung Abstand genommen werden kann, scheide aus.
Finanzgericht Hamburg, Gerichtsbescheid vom 06.02.2024, 6 K 127/23, rechtskräftig