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Die Europäische Kommission hat zur Kenntnis genommen, dass Griechenland die von ihr vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen akzeptiert, mit denen die bestehende griechische Tonnagesteuerregelung und die damit verbundenen Maßnahmen mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen in Einklang gebracht werden sollen. Die Maßnahmen seien von Griechenland eingeführt worden, um den Schifffahrtssektor zu unterstützen, erläutert die Kommission.

Sie erkennt an, dass die Wettbewerbsfähigkeit des Seeverkehrssektors in der EU aufrechterhalten werden muss. Mit den EU-Beihilfevorschriften würden gemeinsame Regeln festgelegt, wie die Mitgliedstaaten Seeverkehrsunternehmen unterstützen können, ohne den Wettbewerb im Binnenmarkt übermäßig zu verfälschen. Die Seeverkehrsleitlinien ermöglichten es den Mitgliedstaaten unter anderem, Schifffahrtsunternehmen auf der Grundlage der Tonnage (das heißt auf der Grundlage der Größe der Schiffsflotte) und anstelle des tatsächlichen Gewinns zu besteuern.

Ende 2015 habe die Kommission Griechenland eine Reihe von Vorschlägen übermittelt, um sicherzustellen, dass die staatliche Unterstützung für den Seeverkehrssektor in Griechenland mit den EU-Beihilfevorschriften, insbesondere den Seeverkehrsleitlinien, im Einklang steht. Die Kommission hatte Bedenken, dass die griechische Tonnagesteuerregelung und die damit verbundenen Maßnahmen in Bezug auf Anwendungsbereich und Begünstigte nicht präzise genug ausgerichtet waren. Da die Maßnahmen bereits seit 1975, also vor dem Beitritt Griechenlands zur EU, in Kraft sind, handelt es sich laut Kommission um „bestehende Beihilfen“, für die ein besonderes Verfahren der Zusammenarbeit vorgesehen ist.

Im Zuge des kontinuierlichen Dialogs mit den griechischen Behörden habe die Kommission am 06.11.2024 beschlossen, den Vorschlag vom Dezember 2015 in Bezug auf bestimmte Steuervergünstigungen für Dividenden und Kapitalerträge von Schifffahrtsunternehmen sowie den Betrieb verschiedener Schiffstypen teilweise zu ändern, wobei sie an ihrer Einschätzung festhielt, dass diese Maßnahmen mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind. Darüber hinaus hielt es die Kommission nicht mehr für angebracht, zweckdienliche Maßnahmen in Bezug auf die Befreiung von der Erbschaftsteuer vorzuschlagen.

Am 14.11.2024 akzeptierten die griechischen Behörden die vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen. Dies hat die Kommission jetzt förmlich festgestellt und das Verfahren der Zusammenarbeit beendet.

Europäische Kommission, PM vom 25.11.2024