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Ein freier Journalist hat Anspruch darauf, dass ihm der Generalbundesanwalt einige Fragen zur Überstellung des so genannten Tiergartenmörders Vadim K. nach Russland beantwortet – nicht aber, sofern dies das Handeln der Bundesregierung im außenpolitischen Bereich gefährden würde. So das Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe.

2019 hatte sich in Berlin der so genannte Tiergartenmord ereignet, für den 2021 der russische Geheimagent Vadim K. zu lebenslanger Haft verurteilt wurde. 2024 kam dieser dann im Rahmen eines Gefangenenaustausches frei und wurde nach Russland überstellt. Rechtliche Voraussetzung für diese Abschiebung war zunächst eine Ausweisungsverfügung der Ausländerbehörde Straubing, in deren Bezirk Vadim K. inhaftiert gewesen war, sowie eine anschließende Entscheidung des Generalbundesanwalts über das Absehen von der weiteren Strafvollstreckung nach § 456a der Strafprozessordnung.

Unmittelbar nach dem Gefangenaustausch hatte sich ein freier Journalist mit mehreren konkreten Fragen zu den Umständen dieses Vorgangs an den Generalbundesanwalt gewandt. Die Behörde lehnte die Beantwortung jedoch ab. Jetzt hat das VG Karlsruhe in einem Eilverfahren teils zugunsten des Pressevertreters entschieden, teils gab es der Behörde recht.

Es hat den Generalbundesanwalt per einstweiliger Anordnung verpflichtet, unter anderem Auskunft darüber zu erteilen, wann und wie die Behörde Kenntnis von der Ausweisungsverfügung in Bezug auf Vadim K. erlangt habe, was mit der Ausländerbehörde Straubing besprochen worden sei, in welchem Zeitraum Vadim K. in der Justizvollzugsanstalt Straubing inhaftiert gewesen sei, wann und weshalb er von dort nach Offenburg verlegt worden sei, sowie, inwieweit die bayerische und baden-württembergische Landesregierung über das Absehen von der weiteren Strafvollstreckung informiert worden seien.

Die Fragen beträfen keine schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen. Insbesondere sei der Vorgang in Bezug auf Vadim K. abgeschlossen, merkt das VG an. Zwar bestehe die Möglichkeit einer Nachholung der Strafvollstreckung, falls dieser nach Deutschland zurückkehren sollte. Dies sei jedoch ein neuer Vorgang, der gesondert gesetzlich geregelt sei. Die Fragen seien ausschließlich auf Informationen gerichtet, die beim Generalbundesanwalt als auskunftspflichtiger Stelle vorhanden seien. Sicherheitsbedenken in Bezug auf den Strafvollzug seien nicht nachvollziehbar, da unter anderem Vadim K. selbst Kenntnis vom Zeitpunkt seiner Verlegung in andere Haftanstalten habe.

Anders bei der Frage nach Kontakten zur slowenischen Regierung bezüglich der Freilassung dort inhaftierter russischer Spione: Diese betreffe ebenso wie die Frage nach der Einbindung der Bundesländer in den Gefangenenaustausch unmittelbares Regierungshandeln und berühre geheimhaltungsbedürftige Belange, die dem presserechtlichen Auskunftsanspruch entgegenstünden. Insoweit sei die Vertraulichkeit besonders schutzwürdig, um künftige Regierungsarbeit im Bereich der Außenpolitik nicht zu gefährden.

Die Beteiligten können gegen den Beschluss des VG Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einlegen.

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschluss vom 10.10.2024, 3 K 4458/24, nicht rechtskräftig