Die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen muss neu darüber entscheiden, ob ein Teleshoppingsender in die Liste der so genannten Public Value-Angebote aufgenommen wird. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf entschieden.
Als Public Value-Angebote werden TV-Programme bezeichnet, die einen gesellschaftlichen Mehrwert bieten, indem sie in besonderem Maße einen Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt im Bundesgebiet leisten. Angebote mit Public Value-Status müssen in Benutzeroberflächen, beispielsweise auf Smart-TVs, leicht auffindbar sein.
Das VG Düsseldorf hat der auf Aufnahme in die Public Value-Liste gerichteten Klage eines Teleshopping-Senders teilweise stattgegeben: Ob die Klägerin in die Liste aufgenommen wird, müsse die Beklagte auf Grundlage einer nur auf bestimmte Fehler überprüfbaren eigenen Beurteilung entscheiden. Hier habe jedoch eine ausreichende Begründung der Entscheidung gefehlt, die es dem Gericht erst ermöglicht hätte, solche Beurteilungsfehler zu erkennen. Zudem habe die Beklagte ihr Bewertungssystem für den Public Value nicht konsequent angewendet.
Deshalb sei die Landesmedienanstalt verpflichtet, neu über die Aufnahme der Klägerin in die Public Value-Liste zu entscheiden. Dabei sei sie an die Rechtsauffassung des Gerichts gebunden, wonach das Angebot der Klägerin weder nachrichtliche Berichterstattung über politisches und zeitgeschichtliches Geschehen noch Programminhalte mit lokalen oder regionalen Informationen beinhaltet. Vielmehr dienten Berichte über die lokale oder regionale Herkunft oder den lokalen oder regionalen Hersteller lediglich der Vermarktung des betreffenden Produktes.
Bei zwei weiteren Klagen von Teleshoppingsendern mit Sitz in Bayern hat das VG die örtliche Zuständigkeit der nordrhein-westfälischen Landesmedienanstalt beanstandet. Hier obliege es der örtlichen zuständigen Landesmedienanstalt, gegebenenfalls eine neue Entscheidung zu treffen.
Das VG Düsseldorf hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache jeweils die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen zugelassen.
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 31.10.2024, 27 K 4656/22, 27 K 4838/22 und 27 K 4926/22, nicht rechtskräftig