Die Kündigung, die die Stadt Köln gegenüber einer Mitarbeiterin ausgesprochen hat, nachdem deren Teilnahme am so genannten Potsdamer Treffen bekannt geworden war, ist nicht wirksam. Dies hat das Arbeitsgericht (ArbG) Köln entschieden.
Die 64-jährige Klägerin ist seit 2000 bei der Stadt Köln beschäftigt. Zuletzt war sie als zentrale Ansprechpartnerin für das Beschwerdemanagement im Umwelt- und Verbraucherschutzamt tätig. Sie nahm am 25.11.2023 an einem Treffen Rechtsextremer in Potsdam teil, über das bundesweit berichtet wurde. Dies nahm die Stadt Köln zum Anlass, der Klägerin, die tariflich ordentlich nicht kündbar ist, mehrere außerordentliche Kündigungen auszusprechen. Die Stadt begründet die Kündigungen damit, dass die Klägerin durch die Teilnahme an dem Treffen mit mutmaßlich rechtsextremen Teilnehmern und dort diskutierten Remigrationsplänen gegen ihre Loyalitätspflicht gegenüber ihrem Arbeitgeber verstoßen habe.
Das ArbG hat entschieden, dass allein die Teilnahme an dem Treffen im konkreten Fall keine außerordentliche Kündigung rechtfertige. Ein wichtiger Grund sei nicht gegeben. Die Klägerin treffe aufgrund ihrer konkreten Tätigkeit nur eine so genannte einfache und keine gesteigerte politische Treuepflicht. Das Maß an Loyalität und Treue zum öffentlichen Arbeitgeber hänge von Stellung und Aufgabenkreis des betroffenen Arbeitnehmers ab. Danach schulde ein Arbeitnehmer lediglich ein solches Maß an politischer Loyalität, das für die funktionsgerechte Verrichtung seiner Tätigkeit unabdingbar sei.
Diese einfache Treuepflicht werde erst durch ein Verhalten verletzt, das in seinen konkreten Auswirkungen darauf gerichtet sei, verfassungsfeindliche Ziele aktiv zu fördern oder zu verwirklichen. Allein die Teilnahme an dem Treffen rechtfertige nicht den Schluss, dass sich die Klägerin in innerer Übereinstimmung mit dem Inhalt der Beiträge befunden habe. Ein Eintreten für verfassungsfeindliche Ziele, zum Beispiel durch Wortbeiträge im Rahmen des Treffens, habe die Beklagte nicht behauptet.
Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.
Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 03.07.2024, 17 Ca 543/24, nicht rechtskräftig