Ihre Klausuren hatten auffällige Übereinstimmungen mit den amtlichen Prüfvermerken aufgewiesen. Das Landesjustizprüfungsamt ging von einer Täuschung aus und erklärte, dass die Prüfungskandidatin das Zweite Juristische Staatsexamen nicht bestanden habe. Jetzt hat die Frau dagegen erfolgreich geklagt. Die Täuschung sei nicht nachweisbar, entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Niedersachsen und hob den Bescheid des Prüfungsamts auf.
Die Examenskandidatin hatte 2013 zunächst ihr Zweites Juristisches Staatsexamen beim Landesjustizprüfungsamt in Celle bestanden. 2015 erklärte dieses dann ihre Staatsprüfung für nicht bestanden. Ihr wurde vorgeworfen, Klausurmusterlösungen bei einem als Repetitor tätigen Rechtsanwalt gekauft zu haben. Der Rechtsanwalt soll die Musterlösungen wiederum von einem ehemaligen niedersächsischen Richter erhalten haben, der zwischen 2011 und 2014 an das Landesjustizprüfungsamt abgeordnet und als Abteilungsleiter eingesetzt war.
Die gegen die Aberkennung ihres Staatsexamens gerichtete Klage der Frau hatte das Verwaltungsgericht Lüneburg mit Urteil vom 08.12.2016 abgewiesen (6 A 173/15). Hiergegen ging die Juristin erfolgreich vor.
Eine Täuschung sei ihr nicht nachweisbar, meint das OVG. Zwar lägen Übereinstimmungen der Klausuren mit den amtlichen Prüfvermerken vor. Dies genüge für sich genommen jedoch nicht, um von einer Kenntnis der Lösungsskizze ausgehen zu können. Bei guten Examenskandidaten sei gerade zu erwarten, dass ihre Ausführungen dem Lösungsvermerk nahekommen. Auch lägen keine umfangreichen Übereinstimmungen vor. Der in der mündlichen Verhandlung vernommene Zeuge habe zudem bekundet, keine Lösungen an sie weitergegeben zu haben. Auch die Kandidatin selbst habe ausgeführt, keine Musterlösungen für die Klausuren erhalten zu haben. Insoweit lasse sich nicht nachweisen, dass ihr die amtlichen Lösungen bekannt gewesen seien.
Das OVG hat die Revision an das Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Dagegen kann noch Beschwerde eingelegt werden.
Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Urteil vom 30.04.2024, 2 LB 69/18