Ein Beteiligter kann nicht gleichzeitig als Tabaksteuerschuldner und als Haftungsschuldner für Tabaksteuer in Anspruch genommen werden. Das stellt das Finanzgericht (FG) Hamburg unter Verweis auf ein Urteil des Bundesfinanzhofes vom 23.06.2020 (VII R 56/18) klar.
Wird ein gegen den Beteiligten zuvor erlassener Haftungsbescheid für Tabaksteuer durch ein rechtskräftiges gerichtliches Urteil aufgehoben, könne die Behörde den Beteiligten auf der Basis des identischen Lebenssachverhalts als Tabaksteuerschuldner in Anspruch nehmen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen und keine Bindungswirkung nach § 110 Absatz 1 Nr. 1 Finanzgerichtsordnung eingetreten ist, so das Gericht weiter.
Die Vorschrift des § 110 Absatz 1 Nr. 1 FGO binde die Behörde nur dann an ein in einem vorangegangenen gerichtlichen Verfahren erlassenes rechtskräftiges Urteil, wenn in diesem Urteil „über den Streitgegenstand“ entschieden wurde. Dies sei regelmäßig nicht der Fall, wenn mit diesem rechtskräftigen Urteil ausschließlich ein gegen den Beteiligten erlassener Haftungsbescheid aufgehoben wird, weil die gesetzlichen Voraussetzungen der Haftung nicht vorliegen, und die Behörde den Beteiligten nachfolgend durch (Tabak)Steuerbescheid in Anspruch nimmt.
Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 23.05.2024, 4 K 94/22, rechtskräftig