Mit einem Anfang 2023 veröffentlichtem Urteil sorgte der Europäische Gerichtshof (EuGH) für Unsicherheit, wie Rechtsanwälte wirksam ein Stundenhonorar mit ihren Mandanten vereinbaren können. Um die anwaltliche Praxis zu erleichtern, haben die Gebührenreferenten der Rechtsanwaltskammern nun Hinweise zur Einhaltung der Transparenzanforderungen verabschiedet.
Nach dem EuGH müssten Verbraucher in die Lage versetzt werden, die sich aus der Stundenlohnvereinbarung ergebenden wirtschaftlichen Folgen anhand genauer und nachvollziehbarer Kriterien einzuschätzen. Dies kann laut BRAK durch eine Schätzung der mindestens erforderlichen Stunden erreicht werden. Alternativ könne auch vereinbart werden, in angemessenen Zeitabständen abzurechnen. Transparenz könne nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln aber auch auf andere Weise geschaffen werden, etwa indem die gesetzliche Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz als Mindestaufwand vereinbart wird.
Eine Honorarklausel sei nach der Rechtsprechung des EuGH nicht allein deshalb nichtig, weil sie dem Transparenzgebot nicht genügt, das heißt weil Angaben zum voraussichtlichen finanziellen Aufwand fehlen. Nach der Rechtsprechung des OLG Bamberg sei die Wirksamkeit einer intransparenten Klausel durch eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Vertragsschlusses zu prüfen. Dabei sind laut BRAK auch die Kenntnisse und Fähigkeiten des Vertragspartners zu berücksichtigen. Das besondere Fachwissen eines Beteiligten sei dabei den übrigen auf einer Seite Beteiligten nach dem Rechtsgedanken des § 166 Bürgerliches Gesetzbuch zuzurechnen. Dies gelte insbesondere für die in der Praxis häufigen Fälle, in denen ein Rechtschutzversicherer bei der Aushandlung der Gebührenvereinbarung beteiligt war.
Ist eine Vereinbarung über Stundenhonorar unter Berücksichtigung aller Umstände unwirksam, könne das Gericht die rechtliche Lage wiederherstellen, in der sich der Verbraucher ohne die Vereinbarung befunden hätte. Das Gericht könne allerdings nicht selbst bestimmen, welche Vergütung für die schon erbrachten Dienstleistungen angemessen ist, sondern müsse das gesetzliche Gebührenrecht anwenden.
Bundesrechtsanwaltskammer, PM vom 06.05.2024