Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 05.07.2024 den Änderungen an der Straßenverkehrsordnung (StVO) zugestimmt, nachdem er im vorherigen Plenum das der Verordnung zugrunde liegende Straßenverkehrsgesetz bestätigt hatte.
Länder und Kommunen bekommen nun mehr Flexibilität bei ihren Entscheidungen: Sie können neben der Leichtigkeit des Straßenverkehrs auch Ziele des Klima- und Umweltschutzes, der Gesundheit und der städtebaulichen Entwicklung bei ihren Anordnungen berücksichtigen, wenn die Sicherheit des Verkehrs dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Den Kommunen wird es durch die Reform leichter gemacht, Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Tempo 30 anordnen, zum Beispiel beim so genannten Lückenschluss zwischen zwei schon vorhandenen Tempo-30-Strecken, vor Fußgängerüberwegen, Spielplätzen und hochfrequentierten Schulwegen sowie Zebrastreifen. Dies schließt Tempolimits auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen oder weiteren Vorfahrtstraßen ein.
Mehr Spielraum erhalten die Behörden zudem beim Anwohnerparken. Außerdem wird die Anordnung von Sonderfahrstreifen für neue umweltfreundliche Mobilitätsformen wie Elektro- oder Wasserstofffahrzeuge, die Schaffung von Busspuren, aber auch die Bereitstellung angemessener Flächen für den Fahrradverkehr durch die Verordnung erleichtert.
Fahrzeuge über 3,5 Tonnen dürfen Notbremsassistenzsysteme künftig nicht mehr ausschalten. Bei Verstößen drohen Bußgelder.
In einer begleitenden Entschließung stellt der Bundesrat unter anderem fest, dass die so genannte Vision Zero, wonach niemand durch Verkehrsunfälle getötet oder schwer verletzt werden soll, bislang in der StVO nicht verankert ist. Er bittet die Bundesregierung daher, dieses Prinzip ausdrücklich in die StVO aufzunehmen, um das übergeordnete Ziel der Verkehrssicherheit als maßgeblichen Leitgedanken stärker hervorzuheben. Die Länderkammer regt an, „Vision Zero“ in einer Präambel zur StVO als Leitbild zu etablieren.
Die Verordnung kann nun verkündet werden und tritt am darauffolgenden Tag in Kraft.
Bundesrat, PM vom 05.07.2024