Die zum 01.05.2023 in Kraft getretene Sperrgebietsverordnung der Stadt Trier, mit der die Straßenprostitution grundsätzlich im gesamten Stadtgebiet verboten und lediglich in einem bestimmten Teilbereich zugelassen wird, ist rechtmäßig. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz entschieden.
Nach dem Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch kann zum Schutz der Jugend oder des öffentlichen Anstands die Straßenprostitution im ganzen Gebiet oder in Teilen des Gebiets einer Gemeinde durch Rechtsverordnung verboten werden. Gestützt auf diese gesetzliche Grundlage erließ die Stadt Trier zum 01.05.2023 eine Sperrgebietsverordnung, die die Straßenprostitution im gesamten Stadtgebiet verbietet mit Ausnahme der Bitburger Straße (außerhalb der Wohnbebauung) und der Gottbillstraße (von Höhe der Hausnummern 22 bis 11) in der Zeit von 20.00 bis 4.00 Uhr. Die zuvor geltende Sperrgebietsverordnung der Stadt sah ebenfalls ein grundsätzliches Verbot der Straßenprostitution im gesamten Stadtgebiet vor, allerdings mit Toleranzzonen in der Bitburger Straße und der Ruwerer Straße (zwischen 22.00 und 4.00 Uhr).
Die Eigentümerin mehrerer Grundstücke an der Gottbillstraße machte mit einem Normenkontrollantrag geltend, die Sperrgebietsverordnung sei unwirksam. Für die örtliche Verlegung der Straßenprostitution in die Gottbillstraße gebe es keine Gründe des Jugendschutzes und des öffentlichen Anstandes. Außerdem habe die Stadt die zu berücksichtigenden Belange fehlerhaft gewichtet. Im Gegensatz zu den Grundstückseigentümern hätten die Prostituierten keine verfassungsrechtlich begründbare Rechtsposition.
Das OVG lehnte den Normenkontrollantrag ab. Die Sperrgebietsverordnung sei rechtmäßig. Die Entscheidung der Stadt, die Straßenprostitution in Trier grundsätzlich zu untersagen und diese in den in der Sperrgebietsverordnung genannten Zonen zuzulassen, sei nicht zu beanstanden. Ein vollständiges Verbot der Straßenprostitution müsse aufgrund der grundgesetzlich geschützten Berufsfreiheit der Prostituierten dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Dies sei nicht der Fall, wenn nach den örtlichen Verhältnissen – wie hier – ein räumlich begrenztes Verbot als milderes Mittel zur wirkungsvollen Gefahrenabwehr ausreiche.
Die Entscheidung der Stadt, die Ruwerer Straße nicht mehr als Toleranzzone auszuweisen, sei rechtens. Denn dort sei es ausweislich der Begründung der Sperrgebietsverordnung in der Vergangenheit zu diversen Beschwerden in Bezug auf Hinterlassenschaften der Prostituierten (Feuchttücher, Ausscheidungen und benutzte Kondome) gekommen. Hierdurch seien die Jugend und der öffentliche Anstand gefährdet, da die Ruwerer Straße als Ortseinfahrt nach Ruwer auch von Kindern und Jugendlichen genutzt werde. Zudem führe hier der Ruwertal Radweg vorbei, der ebenfalls von Familien mit Kindern und Jugendlichen genutzt werde. Um solche Gefährdungen zu vermeiden, müssten bestimmte Mindestanforderungen im Bereich der Straßenprostitution geschaffen werden – unter anderem müssten Müllbehälter auf- und sanitäre Anlagen bereitgestellt werden. Letzteres sei aber im Bereich der Ruwerer Straße nicht möglich. Somit könnten an dieser Stelle die entstandenen Gefährdungen für die Jugend und den öffentlichen Anstand nicht gänzlich verhindert werden.
Die Ausweisung der Gottbillstraße als Toleranzzone sei nicht zu beanstanden. Diese Straße sei früher als möglicher Standort ausgeschlossen gewesen, da sich in der Nähe eine Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende befunden habe. Das sei jetzt nicht mehr der Fall, erläutert das VG. Eine Gefährdung der Jugend und des öffentlichen Anstandes sei in der Gottbillstraße nicht zu befürchten. Schulbusse führen nicht durch die Straße. Zudem gebe es im näheren Umfeld keine Kinder- und Jugendeinrichtungen. Ein weiterer Vorteil sei, dass die Straßenprostitution hier hauptsächlich im hinteren Bereich der ansässigen Gewerbebetriebe abspiele, wodurch diese wenig betroffen seien, da die Hauptzufahrten der Betriebe nicht tangiert würden. Unabhängig davon sei ausreichend Fläche (Grünstreifen/Parkfläche) vorhanden, um eine sanitäre Anlage bereitzustellen. Auch die Aufstellung von Müllbehältern sei hier unproblematisch möglich.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.03.2025, 7 C 10403/24.OVG