Ein Gastwirt hat zwar die Pflicht, seinen Gästen einen gefahrlosen Aufenthalt in seinem Restaurant zu ermöglichen. Ein Gast darf jedoch nicht erwarten, auch vor Gefahren geschützt zu werden, die für einen aufmerksamen Benutzer ohne Weiteres erkennbar sind und auf die er sich einstellen kann. Aus diesem Grund hat das Landgericht (LG) Frankenthal die Klage einer Frau gegen einen Gastronomen abgewiesen.
Auf dem Weg zur Toilette hatte eine Restaurantbesucherin eine Stufe übersehen, war gegen eine Mauerkante gestürzt und hatte sich verletzt. Die Frau wirft dem Restaurantbetreiber vor, auf die Stufe nicht ausreichend aufmerksam gemacht zu haben. Aufgrund der ähnlichen Farbgebung von Boden und Stufe und unzureichender Beleuchtung sei die Stufe – trotz dort aufgebrachtem rotem Klebestreifen – nicht rechtzeitig sichtbar gewesen. Außerdem lenkten der aus Ton gefertigte Wegweiser zu den Toiletten und das an beiden Seiten des Ganges angebrachte Geländer von der Stufe ab. Die Geschädigte verlangte vom Restaurant ein Schmerzensgeld von mindestens 7.500 Euro.
Dem erteilte das LG eine Absage: Das Restaurant sei seiner Pflicht, Gefahren von seinen Besuchern fernzuhalten (so genannte Verkehrssicherungspflicht) ausreichend nachgekommen. Bei Gastwirten gelte ein strenger Maßstab. Während der Geschäftszeiten seien die Räume des Restaurants frei von Gefahren zu halten. Sofern auch Alkohol ausgeschenkt wird, müsse auch mit unverständigem Verhalten der Gäste gerechnet werden. Überraschende und nicht ohne Weiteres erkennbare Stolperstellen in Gängen, an Treppen, Zu- oder Abgängen müssten vermieden oder klar gekennzeichnet sein.
Allerdings könne der Gast nicht vor jeglichen Gefahren geschützt werden. Ein Restaurantbesucher müsse immer auch selbst vorsichtig sein und sich auf erkennbare Gefahren einstellen. Nach Ansicht der Richter wiesen sowohl der rote Streifen auf der Stufe als auch das beidseitig angebrachte Geländer eindeutig auf die Stufe hin. Ein aufmerksamer Restaurantbesucher hätte mit der Stufe rechnen und sich darauf einstellen können. Soweit die Frau auf ihre eingeschränkte Sicht aufgrund einer Atemschutzmaske verweist, führe dies nur dazu, dass von ihr eine gesteigerte Vorsicht zu erwarten sei.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken eingelegt worden.
Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 07.05.2024, 7 O 264/23, nicht rechtskräftig