Zehn Tipps, um noch in 2024 Steuern zu sparen, hält die Lohnsteuerhilfe Bayern bereit.
Erstens gelte es, Werbungskosten zu bündeln: Wird mit der Entfernungs- oder Homeofficepauschale die Werbungskostenpauschale von 1.230 Euro knapp erreicht oder schon überschritten, lohne es sich, in 2024 noch kurzfristig weitere Ausgaben zu tätigen. Ob vorgezogene Fortbildung, Anschaffung von neuen Arbeitsmitteln oder die bessere Ausstattung eines anerkannten Arbeitszimmers, jeder Cent über der Pauschale rentiere sich. Wird der private Telefon- und Internetanschluss beruflich mitgenutzt, könnten 20 Prozent der Kosten, maximal 20 Euro pro Monat ohne Einzelnachweise angesetzt werden
Zweitens geht es um so genannte haushaltsnahe Dienstleistungen: Alle fachmännischen Arbeiten rund um den Haushalt und das eigene Grundstück seien steuersenkend. Wird zum Beispiel der Garten winterfest gemacht, die Pflanzarbeiten für das Frühjahr, der Winterdienst am Gehweg, die Reinigung der Fenster oder der Weihnachtsputz im Haus von einem Gewerbe übernommen, so sei ein Fünftel der Arbeitskosten von bis zu 20.000 Euro absetzbar. Damit der Fiskus die Zahlung anerkennt, sei sie stets unbar und gegen Rechnung durchzuführen.
Drittens könne man bei den Handwerkerleistungen mit einem Maximalbetrag von 6.000 Euro Arbeitskosten nutzen und 20 Prozent als Steuerbonus von der Steuerlast abziehen lassen – laut Lohnsteuerhilfe geeignet für alle Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, wie zum Beispiel Malerarbeiten, Parkett abschleifen lassen, et cetera. Ist der jährliche Höchstbetrag für 2024 oder nächstes Jahr voraussichtlich überschritten, sei es vorteilhaft, mit dem Handwerksbetrieb eine Bezahlung in Teilrechnungen zu vereinbaren. „Allerdings werden dafür für beide Jahre Rechnungen vom Handwerksbetrieb mit Ausweis der Arbeitskosten – zumindest anteilig – benötigt“, so Tobias Gerauer, Vorstand der Lohnsteuerhilfe Bayern. Würden diese überwiesen, könnten die Maximalbeträge im Idealfall verdoppelt werden.
Viertens könnten Eigenheimbesitzer bei einer energetischen Sanierung (beispielsweise Wärmedämmung, Fenster-, Türen- oder Heizungstausch, et cetera) nicht nur Arbeitskosten in der Steuererklärung geltend machen, sondern auch die Materialkosten. Das sei ein riesiger Vorteil gegenüber den normalen Handwerkerleistungen, so die Lohnsteuerhilfe. Bis zu einer gesamten Investitionssumme von 200.000 Euro könnten 20 Prozent als steuerliche Förderung über drei Jahre verteilt „eingeheimst“ werden. Vorausgesetzt werde, dass ein Fachbetrieb die Sanierungsmaßnahmen übernimmt und eine spezielle Bescheinigung erstellt, dass die energetischen Mindestanforderungen erfüllt sind.
Fünftens sei ein Augenmerk auf außergewöhnliche Belastungen zu legen: Die Ausgaben für Medikamente, Heil- und Hilfsmittel in einem Jahr anzuhäufen, könne sich lohnen. Wer ohnehin bereits höhere Kosten in die Gesundheit investiert und zum Beispiel einen Kuraufenthalt, eine Augenlaser-OP oder Zahnsanierung in diesem Jahr bestritten habe, könne leicht die Zumutbarkeitsgrenze knacken. Diese sei individuell und hänge vom Einkommen, dem Familienstand und der Kinderzahl ab. Nur wenn diese Schwelle überschritten wird, seien weitere Krankheitskosten, wie Brille, Zahnersatz, Heilpraktiker oder Medikamente auf grünen Rezepten absetzbar.
Sechstens: Der Spendenabzug. Wer in der Weihnachtszeit Gutes tut, kann dies laut Lohnsteuerhilfe in der Steuererklärung eintragen. Jährliche Spendenbeträge über der Pauschale von 36 Euro flössen so teilweise wieder in den Geldbeutel zurück. Voraussetzung sei, dass es sich um anerkannte, gemeinnützige oder mildtätige oder kirchliche Organisationen handelt. Diese seien ganz neu im zentralen Spendenregister online einsehbar. Spendenbescheinigungen seien erst bei Einzelspenden von über 300 Euro erforderlich. Bis dahin reiche der Zahlungsnachweis.
Steht die (freiwillige) Steuererklärung für das Jahr 2020 noch aus, könne diese siebtens bis zum 31.12.2024 noch eingereicht werden. Wer nicht verpflichtend abgeben muss, habe dafür vier Jahre Zeit. „Dies ist die letzte Chance, dass eine mögliche Steuererstattung oder der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Steuerklasse 1 nicht verloren geht“, so Tobias Gerauer. Auch eine Verlustfeststellung, wenn die absetzbaren Ausgaben die zu versteuernden Einnahmen übertrafen, könne für das Jahr 2020 noch nachgeholt werden. Dies sei zum Beispiel für Studenten, die sich in diesem Jahr im Masterstudium befanden, relevant. Dadurch könnten im späteren Job Steuersenkungen erwirkt werden.
Achtens könne es sich lohnen, die Arbeitnehmersparzulage zu nutzen: Liegt das zu versteuernde Einkommen von Ledigen unter 40.000 Euro (80.000 Euro bei Verheirateten), könne die Arbeitnehmersparzulage für berechtigte Sparverträge mitgenommen werden. Dabei könne das Bruttoeinkommen bei Alleinstehenden ohne Kinder durchaus 51.200 Euro betragen, es komme immer auf den Individualfall an. Auch bei Verheirateten mit zwei Kindern und Doppelverdienern könne keine pauschale Aussage getroffen werden, aber das Bruttoeinkommen könne mitunter 124.200 Euro betragen. Die staatliche Förderung bei Bausparverträgen beträgt laut Lohnsteuerhilfe maximal 43 Euro und bei Wertpapiersparplänen zusätzlich bis zu 80 Euro für Alleinstehende. Bei Ehepaaren gölten die doppelten Beträge.
Neuntens: Vorauszahlungen für die private Kranken- und Pflegepflichtversicherung könnten bis zum dreifachen Jahresbetrag getätigt werden. Dadurch werde die Steuerlast für das Jahr der Vorauszahlung stark reduziert. Weiterhin würden neue Möglichkeiten für andere freiwillige personenbezogene Versicherungen in den nächsten zwei Jahren zusätzlich geschaffen, da das Volumen von 1.900 Euro bei Angestellten und 2.800 Euro bei Selbstständigen pro Kalenderjahr nun wieder frei sei.
Zehntens sei 2024 die letzte Chance für die steuer- und sozialabgabenfreie Inflationsausgleichprämie, so die Lohnsteuerhilfe. Bis zum 31.12.2024 könnten Arbeitgeber letztmalig ihren Angestellten einen finanziellen Bonus zum Ausgleich der hohen Inflation der vergangenen Jahre zukommen lassen. Bis zu 3.000 Euro Prämie pro Arbeitnehmenden würden gefördert. Diese Summe könne in Teilbeträge gestückelt werden. Konkret heißt das laut Lohnsteuerhilfe, wenn schon eine Inflationsausgleichprämie unterhalb des Höchstbetrags gewährt wurde, sei es jetzt noch für Arbeitgeber möglich, bis zum Maximalbetrag aufzustocken. Verpflichtend sei das für ihn nicht, aber für alle Beteiligten attraktiv.
Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., PM vom 12.11.2024