Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nach der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder für die Anwendung des § 12 Steueroasen-Abwehrgesetz entschieden, dass es für Geschäftsjahre, die vor dem 31.12.2022 begonnen haben, nicht beanstandet wird, wenn die Aufzeichnungen erstmals bis zum 31.12.2024 abgegeben werden.
Sein aktuelles Schreiben ersetze sein Schreiben vom 21.02.2024 (BStBl I S. 253), teilt das BMF mit.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 04.06.2024, IV B 3 – S 1300/24/10005 :002