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Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen hat eine Entscheidung gefällt, die für viele Betreiber von Photovoltaikanlagen von Bedeutung sein dürfte: Die Rückzahlung von in den Jahren vor 2022 erzielten Einspeisevergütungen beim Betrieb einer nach § 3 Nr. 72 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerbefreiten Photovoltaikanlage im Jahr 2022 sei als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Eine Ehegatten-GbR betrieb eine Photovoltaikanlage. Ihren Gewinn ermittelte es durch Einnahmen-Überschussrechnung. Die Stadtwerke forderten überzahlte Einspeisevergütungen aus den Jahren vor 2022 zurück. Die GbR leistete die Rückzahlung in 2022. Das Ehepaar begehrte, die Rückzahlung in 2022 als steuermindernde Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Das Finanzamt stellte sich entgegen: Schließlich seien die Betriebseinnahmen aus der Photovoltaikanlage durch die Einführung des § 37 Nr. 72 Satz 1 EStG mit Wirkung ab dem 01.01.2022 steuerfrei gestellt.

Das FG sieht das anders: § 3c Absatz 1 EStG stehe einer Abzugsfähigkeit nicht entgegensteht, da diese Norm den Betriebsausgabenabzug nur ausschließt, wenn die im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Betriebseinnahmen steuerfrei sind. Die ursprünglichen Einnahmen aus den Einspeisevergütungen vor 2022 seien steuerpflichtig gewesen. Daher sei § 3c Absatz 1 EStG gar nicht anwendbar. Zudem enthalte § 3 Nr. 72 Satz 2 EStG – anders als das Finanzamt meine – kein generelles Gewinnermittlungsverbot. Die Vorschrift entlaste den Betreiber eines „Nur-Photovoltaikbetriebs“ lediglich von der Erstellung einer Gewinnermittlung. Daher bleibe die Rückzahlung einer früher versteuerten Betriebseinnahme auch dann als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn spätere Betriebseinnahmen von der Steuer befreit sind.

Das beklagte Finanzamt hat die zugelassene Revision eingelegt. Diese läuft beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen X R 2/25.

Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 11.12.2024, 9 K 83/24, nicht rechtskräftig